Reisegeschwindigkeit
Nicht kategorisiert

Reisegeschwindigkeit

12.1

Bei der Wahl einer sicheren Fahrgeschwindigkeit innerhalb der festgelegten Grenzen muss der Fahrer die Verkehrssituation sowie die Eigenschaften der transportierten Ladung und den Zustand des Fahrzeugs berücksichtigen, um seine Bewegung ständig überwachen und sicher steuern zu können.

12.2

Nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen sollte die Geschwindigkeit so sein, dass der Fahrer die Möglichkeit hat, das Fahrzeug innerhalb der Sichtweite der Straße anzuhalten.

12.3

Im Falle einer Verkehrsgefahr oder eines Hindernisses, das der Fahrer objektiv erkennen kann, muss er sofort Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung ergreifen, bis das Fahrzeug vollständig anhält oder für andere Bewegungsteilnehmer sicher ist, das Hindernis zu umgehen.

12.4

In Siedlungen ist die Bewegung von Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 50 km / h zulässig (neue Änderungen ab dem 01.01.2018).

12.5

In Wohn- und Fußgängerzonen sollte die Geschwindigkeit 20 km / h nicht überschreiten.

12.6

Außerhalb von Siedlungen, auf allen Straßen und auf Straßen, die durch Siedlungen führen und mit dem Zeichen 5.47 gekennzeichnet sind, darf es sich mit einer Geschwindigkeit bewegen:

a)Busse (Kleinbusse), die organisierte Gruppen von Kindern, Autos mit Anhänger und Motorräder transportieren - nicht mehr als 80 km / h;
b)Fahrzeuge, die von Fahrern mit einer Erfahrung von bis zu 2 Jahren gefahren werden - nicht mehr als 70 km / h;
c)Lastwagen mit Menschen im Rücken und Mopeds - nicht mehr als 60 km / h;
d)zu Bussen (mit Ausnahme von Kleinbussen) - nicht mehr als 90 km / h;
e)andere Fahrzeuge: auf einer mit einem 5.1-Verkehrszeichen gekennzeichneten Autostraße - nicht mehr als 130 km / h, auf einer Straße mit getrennten Fahrbahnen, die durch einen Trennstreifen voneinander getrennt sind - nicht mehr als 110 km / h, auf anderen Autobahnen - nicht mehr 90 km / h.

12.7

Während des Abschleppens sollte die Geschwindigkeit 50 km / h nicht überschreiten.

12.8

Auf Straßenabschnitten, auf denen Straßenbedingungen geschaffen wurden, die das Fahren mit einer höheren Geschwindigkeit ermöglichen, kann gemäß der Entscheidung der Straßenbesitzer oder -behörden, denen das Recht zur Instandhaltung solcher Straßen übertragen wurde, die zulässige Geschwindigkeit durch die Einrichtung geeigneter Verkehrszeichen erhöht werden.

12.9

Dem Fahrer ist untersagt:

a)die durch die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs bestimmte Höchstgeschwindigkeit überschreiten;
b)die in den Absätzen 12.4, 12.5, 12.6 und 12.7 angegebene Höchstgeschwindigkeit auf dem Straßenabschnitt, auf dem die Verkehrszeichen 3.29, 3.31 installiert sind, oder auf einem Fahrzeug, auf dem ein Kennzeichen gemäß Absatz 30.3 Buchstabe i dieser Regeln angebracht ist, überschreiten;
c)andere Fahrzeuge behindern, indem sie sich unnötig mit sehr geringer Geschwindigkeit bewegen;
d)scharf bremsen (außer wenn es unmöglich ist, einen Verkehrsunfall ohne sie zu verhindern).

12.10

Zusätzliche Einschränkungen der zulässigen Geschwindigkeit können vorübergehend und dauerhaft eingeführt werden. In diesem Fall müssen neben den Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern 3.29 und 3.31 zusätzlich die entsprechenden Verkehrszeichen angebracht werden, die vor der Art der Gefahr warnen und / oder sich dem entsprechenden Objekt nähern.

Wenn Verkehrszeichen der Geschwindigkeitsbegrenzungen 3.29 und / oder 3.31 unter Verstoß gegen die in diesen Regeln festgelegten Anforderungen bezüglich ihrer Einreise oder unter Verstoß gegen die Anforderungen der nationalen Normen installiert werden oder nach Beseitigung der Umstände, unter denen sie installiert wurden, verlassen werden, kann der Fahrer nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz haftbar gemacht werden zum Überschreiten der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen.

12.10Die Beschränkungen der zulässigen Geschwindigkeit (Verkehrszeichen 3.29 und / oder 3.31 auf gelbem Grund) werden vorübergehend ausschließlich eingeführt:

a)an Orten, an denen Straßenarbeiten durchgeführt werden;
b)an Orten der Messe und besonderen Ereignissen;
c)in Fällen im Zusammenhang mit natürlichen (Wetter-) Phänomenen.

12.10Einschränkungen der zulässigen Geschwindigkeit werden ständig ausschließlich eingeführt:

a)auf gefährlichen Abschnitten von Straßen und Wegen (gefährliche Kurven, Abschnitte mit eingeschränkter Sicht, Verengungsstellen der Straße usw.);
b)an Orten unregulierter Fußgängerüberwege;
c)an den Standorten der stationären Posten der Nationalen Polizei;
d)auf Straßenabschnitten, die an das Gebiet von Vorschul- und allgemeinen Bildungseinrichtungen angrenzen, Kindergesundheitslager.

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