Ampel und Ampeln
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Ampel und Ampeln

geändert am 8. April 2020

6.1
An Ampeln werden Lichtsignale in den Farben Grün, Gelb, Rot und Weißmond verwendet.

Je nach Ziel können die Verkehrssignale rund sein, in Form eines Pfeils (Pfeile), einer Silhouette eines Fußgängers oder Fahrrads und X-förmig.

Ampeln mit Rundsignalen können einen oder zwei zusätzliche Abschnitte mit Signalen in Form eines grünen Pfeils (Pfeile) aufweisen, die sich in Höhe des grünen Rundsignals befinden.

6.2
Runde Verkehrszeichen haben folgende Bedeutung:

  • GRÜNES SIGNAL erlaubt Bewegung;

  • Das GRÜNE BLINKENDE SIGNAL ermöglicht Bewegung und informiert darüber, dass die Zeit abgelaufen ist und bald ein Verbotsignal eingeschaltet wird (digitale Anzeigen können verwendet werden, um den Fahrer über die verbleibende Zeit in Sekunden zu informieren, bis das grüne Signal leuchtet).

  • GELBES SIGNAL verbietet Bewegung, außer wie in Paragraph 6.14 der Regeln vorgesehen, und warnt vor einer bevorstehenden Änderung der Signale;

  • GELBES BLINKENDES SIGNAL ermöglicht Bewegung und informiert über das Vorhandensein einer unregulierten Kreuzung oder eines Fußgängerüberwegs, warnt vor Gefahr;

  • Das ROTE SIGNAL, einschließlich des Blinkens, verhindert die Bewegung.

Die Kombination von roten und gelben Signalen verhindert die Bewegung und informiert über das bevorstehende grüne Signal.

6.3
Verkehrssignale in Form von Pfeilen mit roten, gelben und grünen Farben haben dieselbe Bedeutung wie runde Signale der entsprechenden Farbe, ihre Wirkung erstreckt sich jedoch nur auf die durch Pfeile angegebene Richtung (Richtungen). Gleichzeitig erlaubt der Pfeil, der das Abbiegen nach links ermöglicht, auch das Abbiegen, wenn dies durch das entsprechende Verkehrszeichen nicht verboten ist.

Der grüne Pfeil im zusätzlichen Abschnitt hat dieselbe Bedeutung. Ein ausgeschaltetes Signal eines zusätzlichen Abschnitts oder ein eingeschaltetes Rotlichtsignal seiner Schaltung bedeutet ein Bewegungsverbot in die durch diesen Abschnitt geregelte Richtung.

6.4
Wenn ein schwarzer Konturpfeil an der grünen Hauptampel markiert ist, informiert er den Fahrer über das Vorhandensein eines zusätzlichen Ampelabschnitts und zeigt andere zulässige Bewegungsrichtungen als das Signal des zusätzlichen Abschnitts an.

6.5
Wenn das Verkehrssignal in Form einer Silhouette eines Fußgängers und (oder) eines Fahrrads erfolgt, gilt seine Wirkung nur für Fußgänger (Radfahrer). Gleichzeitig erlaubt das grüne Signal und das rote die Bewegung von Fußgängern (Radfahrern).

Um die Bewegung von Radfahrern zu regulieren, kann auch eine Ampel mit runden Signalen reduzierter Größe verwendet werden, ergänzt durch eine rechteckige weiße Platte mit einer Größe von 200 x 200 mm und dem Bild eines schwarzen Fahrrads.

6.6
Um blinde Fußgänger über die Möglichkeit des Überqueren der Fahrbahn zu informieren, können Ampelsignale durch ein Audiosignal ergänzt werden.

6.7
Um die Bewegung von Fahrzeugen entlang der Fahrspuren zu regulieren, insbesondere von Fahrzeugen, deren Bewegungsrichtung umgekehrt werden kann, werden Ampeln mit einem roten X-förmigen Signal und einem grünen Signal in Form eines nach unten zeigenden Pfeils umgekehrt. Diese Signale verbieten bzw. erlauben eine Bewegung in dem Streifen, über dem sie sich befinden.

Die Hauptsignale der Rückfahrampel können durch ein gelbes Signal in Form eines Pfeils ergänzt werden, das diagonal nach rechts oder links geneigt ist und dessen Einbeziehung über die bevorstehende Signaländerung und die Notwendigkeit eines Wechsels auf die durch den Pfeil angegebene Fahrspur informiert.

Wenn die Signale der Rückfahrampel, die sich über der beidseitig mit den Markierungen 1.9 gekennzeichneten Fahrspur befindet, ausgeschaltet werden, ist die Einfahrt in diese Fahrspur verboten.

6.8
Zur Regelung der Bewegung von Straßenbahnen sowie anderen Streckenfahrzeugen, die sich auf der ihnen zugewiesenen Fahrspur bewegen, können einfarbige Signalampeln mit vier runden weiß-mondförmigen Signalen in Form des Buchstabens „T“ verwendet werden. Die Bewegung ist nur erlaubt, wenn das untere Signal und ein oder mehrere obere gleichzeitig eingeschaltet sind, von denen das linke eine Bewegung nach links, das mittlere - geradeaus, das rechte - nach rechts ermöglicht. Wenn nur die obersten drei Signale eingeschaltet sind, ist die Bewegung verboten.

6.9
Ein rundes weißes Mondblinklicht am Bahnübergang ermöglicht es Fahrzeugen, sich durch den Bahnübergang zu bewegen. Wenn die blinkenden weißen Mond- und roten Signale ausgeschaltet sind, ist eine Bewegung zulässig, wenn sich kein Zug (Lokomotive, Triebwagen) der Bewegung nähert, um in Sichtweite zu sein.

6.10
Signale des Verkehrsleiters haben folgende Bedeutung:

HÄNDE WERDEN AN PARTEIEN GEZOGEN ODER ABGEWIESEN:

  • Von der linken und rechten Seite darf die Straßenbahn geradeaus fahren, spurlose Fahrzeuge dürfen geradeaus fahren und Fußgänger dürfen die Fahrbahn überqueren.

  • Von der Seite der Brust und des Rückens ist die Bewegung aller Fahrzeuge und Fußgänger verboten.

RECHTER ARM VORGEZOGEN:

  • von der linken Seite erlaubte die Bewegung der Straßenbahn nach links spurlose Fahrzeuge in alle Richtungen;

  • auf der Brustseite dürfen alle Fahrzeuge nur nach rechts fahren;

  • von rechts nach hinten ist das fahren aller fahrzeuge verboten;

  • Fußgänger dürfen die Straße hinter dem Atemregler überqueren.

Hand aufstehen:

  • Die Bewegung aller Fahrzeuge und Fußgänger in alle Richtungen ist verboten, mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph 6.14 der Regeln.

Der Verkehrsleiter kann Handzeichen und andere Signale geben, die für Fahrer und Fußgänger verständlich sind.

Zur besseren Sichtbarkeit von Signalen kann der Verkehrsleiter eine Stange oder eine Scheibe mit einem roten Signal (Retroreflektor) verwenden.

6.11
Die Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs wird über eine Freisprecheinrichtung oder mit einer Handbewegung auf das Fahrzeug gerichtet. Der Fahrer muss an der ihm angegebenen Stelle anhalten.

6.12
Ein zusätzliches Signal wird durch eine Pfeife gegeben, um die Aufmerksamkeit der Teilnehmer der Bewegung auf sich zu ziehen.

6.13
Bei einer verbotenen Ampel (außer einer umkehrbaren) oder einem autorisierten Verkehrsleiter müssen die Fahrer vor der Haltelinie anhalten (Schild 6.16) und in Abwesenheit:

  • an der Kreuzung - vor der gekreuzten Fahrbahn (vorbehaltlich Absatz 13.7 der Regeln), ohne die Fußgänger zu stören;

  • vor einem Bahnübergang - in Übereinstimmung mit Abschnitt 15.4 der Regeln;

  • an anderen Orten - vor einer Ampel oder einem Verkehrskontroller, ohne Fahrzeuge und Fußgänger zu stören, deren Bewegung erlaubt ist.

6.14
Fahrer, die, wenn das gelbe Signal eingeschaltet ist oder der Regler die Hände hebt, nicht anhalten können, ohne an den in Absatz 6.13 der Regeln angegebenen Stellen auf Notbremsung zurückzugreifen, dürfen weiterfahren.

Fußgänger, die sich zum Zeitpunkt der Signalisierung auf der Fahrbahn befanden, müssen diese räumen, und wenn dies nicht möglich ist, auf der Linie anhalten, die die Verkehrsströme in entgegengesetzte Richtungen teilt.

6.15
Fahrer und Fußgänger müssen die Anforderungen der Signale und Anweisungen des Verkehrsleiters erfüllen, auch wenn sie Verkehrssignalen, Verkehrszeichen oder Markierungen widersprechen.

Wenn die Werte der Verkehrssignale den Anforderungen der vorrangigen Verkehrszeichen widersprechen, sollten sich die Fahrer an den Verkehrssignalen orientieren.

6.16
An Bahnübergängen kann gleichzeitig mit einem rot blinkenden Verkehrssignal ein akustisches Signal gegeben werden, das die Teilnehmer der Bewegung zusätzlich über das Bewegungsverbot durch den Bahnübergang informiert.

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