Verkehrsregulierung
Nicht kategorisiert

Verkehrsregulierung

8.1

Die Verkehrsregulierung erfolgt unter Verwendung von Verkehrsschildern, Straßenmarkierungen, Straßenausrüstung, Ampeln sowie Verkehrsleitern.

8.2

Verkehrszeichen haben einen Vorteil gegenüber Straßenmarkierungen und können dauerhaft, vorübergehend und mit austauschbaren Informationen sein.

Temporäre Verkehrszeichen werden auf tragbaren Geräten, Straßengeräten oder auf einer Werbetafel mit gelbem Hintergrund angebracht und haben einen Vorteil gegenüber permanenten Verkehrszeichen.

8.2.1 Verkehrszeichen werden gemäß diesen Regeln verwendet und müssen den Anforderungen der nationalen Norm entsprechen.

Verkehrszeichen sollten so angebracht werden, dass sie sowohl tagsüber als auch im Dunkeln für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind. Gleichzeitig sollten Verkehrszeichen nicht vollständig oder teilweise durch Hindernisse für Verkehrsteilnehmer blockiert werden.

Verkehrszeichen sollten in einer Entfernung von mindestens 100 m in Fahrtrichtung sichtbar sein und nicht höher als 6 m über dem Fahrbahnniveau liegen.

Auf der Straße, die der Bewegungsrichtung entspricht, sind entlang der Straße Verkehrszeichen angebracht. Um die Wahrnehmung von Verkehrszeichen zu verbessern, können diese über der Fahrbahn platziert werden. Wenn die Straße mehr als eine Fahrspur zum Fahren in eine Richtung hat, wird das entlang der Straße der entsprechenden Richtung installierte Verkehrsschild auf dem Trennstreifen über der Fahrbahn oder auf der gegenüberliegenden Straßenseite dupliziert (falls nicht mehr als zwei Fahrspuren für den Verkehr in die entgegengesetzte Richtung vorhanden sind).

Verkehrszeichen sind so platziert, dass die von ihnen übertragenen Informationen von den Verkehrsteilnehmern, für die sie bestimmt sind, genau wahrgenommen werden können.

8.3

Verkehrssignale haben einen Vorteil gegenüber Verkehrssignalen und den Anforderungen von Verkehrszeichen und sind obligatorisch.

Ampelsignale haben, außer dass sie gelb blinken, Vorrang vor vorrangigen Verkehrszeichen.

Fahrer und Fußgänger müssen die zusätzlichen Anforderungen des Verkehrsleiters erfüllen, auch wenn sie den Verkehrssignalen, den Anforderungen von Verkehrszeichen und Markierungen widersprechen.

8.4

Verkehrszeichen sind in Gruppen unterteilt:

a) Warnschilder. Sie informieren die Fahrer über die Annäherung an einen gefährlichen Straßenabschnitt und die Art der Gefahr. Während der Fahrt in diesem Abschnitt müssen Maßnahmen für einen sicheren Durchgang getroffen werden.
b) Prioritätszeichen. Legen Sie die Durchgangsreihenfolge für Kreuzungen, Kreuzungen von Fahrbahnen oder engen Straßenabschnitten fest.
c) Verbotsschilder. Einführung oder Aufhebung bestimmter Bewegungseinschränkungen;
d) Verordnungszeichen. Zeigen Sie die erforderlichen Verkehrsrichtungen an oder erlauben Sie bestimmten Kategorien von Teilnehmern, sich entlang der Fahrbahn oder ihrer einzelnen Abschnitte zu bewegen, und führen Sie einige Einschränkungen ein oder heben Sie sie auf.
e) Hinweisschilder. Einführung oder Aufhebung eines bestimmten Verkehrsregimes sowie Information der Verkehrsteilnehmer über den Standort von Siedlungen, verschiedenen Objekten und Gebieten, in denen besondere Regeln gelten;
d) Dienstleistungsmarken. Informieren Sie die Verkehrsteilnehmer über den Standort der Serviceeinrichtungen.
f) Schilder zu Verkehrsschildern. Klären oder begrenzen Sie die Wirkung der Schilder, mit denen sie installiert sind.

8.5

Die Straßenmarkierung ist in horizontale und vertikale unterteilt und wird separat oder zusammen mit Verkehrszeichen verwendet, deren Anforderungen hervorgehoben oder verdeutlicht werden.

8.5.1 Horizontale Straßenmarkierungen legen einen bestimmten Modus und eine bestimmte Bewegungsreihenfolge fest. Es wird auf der Fahrbahn oder auf der Bordsteinkante in Form von Linien, Pfeilen, Inschriften, Symbolen usw. angebracht. Farbe oder andere Materialien der entsprechenden Farbe gemäß Absatz 34.1 dieser Regeln.

8.5.2 Vertikale Markierungen in Form von weißen und schwarzen Streifen auf Straßenstrukturen und Straßenausrüstungselementen dienen der visuellen Orientierung.

8.51 Die Straßenmarkierung wird gemäß diesen Regeln angebracht und muss den Anforderungen der nationalen Norm entsprechen.

Straßenmarkierungen sollten für Verkehrsteilnehmer sowohl bei Tageslicht als auch bei Dunkelheit in einem Abstand sichtbar sein, der die Verkehrssicherheit gewährleistet. Auf Straßenabschnitten, auf denen Verkehrsteilnehmer Schwierigkeiten haben, Straßenmarkierungen (Schnee, Schmutz usw.) zu erkennen, oder Straßenmarkierungen nicht wiederhergestellt werden können, sind entsprechende Verkehrszeichen angebracht.

8.6

Straßenausrüstung wird als Hilfsmittel zur Verkehrsregulierung verwendet.

Dies beinhaltet:

a)Zäune und Lichtsignalgeräte an Orten, an denen Straßen gebaut, umgebaut und repariert werden;
b)Warnlicht-Rundschränke, die auf Trennstreifen oder Sicherheitsinseln installiert sind;
c)Führungspfosten für Sichtbarkeit der Außenkante von Bordsteinen und gefährlichen Hindernissen bei schlechten Sichtverhältnissen Sie sind durch vertikale Markierungen gekennzeichnet und sollten mit Retroreflektoren ausgestattet sein: rechts - rot, links - weiß;
d)konvexe Spiegel zur Verbesserung der Sichtbarkeit für Fahrer von Fahrzeugen, die eine Kreuzung oder einen anderen gefährlichen Ort mit unzureichender Sicht passieren;
e)Straßensperren auf Brücken, Überführungen, Überführungen, Böschungen und anderen gefährlichen Straßenabschnitten;
d)Fußgängerzäune an Orten, die für das Überqueren der Fahrbahn gefährlich sind;
f)Straßenmarkierungseinsätze zur Verbesserung der visuellen Orientierung der Fahrer auf der Fahrbahn;
ist)Vorrichtungen zur erzwungenen Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit;
g)Lärmspuren, um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf gefährliche Straßenabschnitte zu lenken.

8.7

Ampeln regeln die Bewegung von Fahrzeugen und Fußgängern und haben Lichtsignale in den Farben Grün, Gelb, Rot und Mondweiß, die vertikal oder horizontal angeordnet sind. Ampeln können mit einem durchgezogenen oder konturierten Pfeil (en) mit einer Fußgängersilhouette X-ähnlich markiert werden.

Auf der Ebene des roten Signals einer Ampel mit vertikaler Anordnung der Signale kann eine weiße Platte mit einem darauf markierten grünen Pfeil installiert werden.

8.7.1 Bei Ampeln mit vertikaler Signalanordnung befindet sich das rote Signal oben, das grüne unten und das horizontale: rot links, grün rechts.

8.7.2 Ampeln mit vertikaler Anordnung von Signalen können einen oder zwei zusätzliche Abschnitte mit Signalen in Form eines grünen Pfeils (Pfeile) auf der Ebene des grünen Signals aufweisen.

8.7.3 Ampelsignale haben folgende Bedeutung:

a)Grün ermöglicht Bewegung;
b)Grün in Form eines Pfeils (Pfeile) auf schwarzem Hintergrund ermöglicht die Bewegung in die angegebene (n) Richtung (en). Das Signal in Form eines grünen Pfeils (Pfeile) im zusätzlichen Abschnitt der Ampel hat den gleichen Wert.

Ein Signal in Form eines Pfeils, das eine Linkskurve ermöglicht, ermöglicht auch eine Kehrtwende, wenn dies nicht durch Verkehrszeichen verboten ist.

Das Signal in Form eines grünen Pfeils (von grünen Pfeilen) im zusätzlichen (zusätzlichen) Abschnitt, das im grünen Signal der Ampel enthalten ist, informiert den Fahrer darüber, dass er einen Vorteil in der Bewegungsrichtung (Richtungen) hat, die durch den Pfeil (die Pfeile) gegenüber Fahrzeugen angezeigt wird, die sich aus anderen Richtungen bewegen ;;

c)Ein grünes Blinken ermöglicht eine Bewegung, weist jedoch darauf hin, dass ein Signal, das eine Bewegung verbietet, bald eingeschaltet wird.

Um die Fahrer über die verbleibende Zeit (in Sekunden) bis zum Ende des Brennens des grünen Signals zu informieren, können Digitalanzeigen verwendet werden.

d)Ein schwarzer Konturpfeil (Pfeile), der auf dem grünen Hauptsignal aufgetragen ist, informiert den Fahrer über das Vorhandensein eines zusätzlichen Abschnitts der Ampel und zeigt andere zulässige Bewegungsrichtungen als das Signal des zusätzlichen Abschnitts an.
e)gelb - verbietet Bewegung und warnt vor einer bevorstehenden Signaländerung;
d)Ein gelbes Blinksignal oder zwei gelbe Blinksignale ermöglichen Bewegung und informieren über das Vorhandensein einer gefährlichen ungeregelten Kreuzung oder eines Fußgängerüberwegs.
f)Ein rotes Licht, einschließlich eines Blinklichts, oder zwei rote Blinklichter verhindern die Bewegung.

Ein Signal in Form eines grünen Pfeils (Pfeile) in einem zusätzlichen (zusätzlichen) Abschnitt informiert zusammen mit einem gelben oder roten Verkehrssignal den Fahrer darüber, dass der Verkehr in der angegebenen Richtung zulässig ist, sofern Fahrzeuge, die sich aus anderen Richtungen bewegen, ungehindert vorbeifahren.

Der grüne Pfeil auf dem Schild, das auf der roten Ampelebene mit der vertikalen Anordnung der Signale installiert ist, ermöglicht den Verkehr in die angegebene Richtung, wenn die rote Ampel von der Spur ganz rechts (oder der Spur ganz links auf Einbahnstraßen) eingeschaltet ist, sofern der Verkehr einen Vorteil bietet zu seinen anderen Teilnehmern, die sich aus anderen Richtungen zu einem Verkehrssignal bewegen, das Bewegung erlaubt;

ist)Eine Kombination von roten und gelben Signalen verhindert die Bewegung und informiert über die spätere Aufnahme eines grünen Signals.
g)Schwarze Konturpfeile auf den roten und gelben Signalen ändern den Wert dieser Signale nicht und informieren mit einem grünen Signal über die zulässigen Bewegungsrichtungen.
h)Das Aus-Signal des zusätzlichen Abschnitts verhindert die Bewegung in die durch die Pfeile angegebene Richtung.

8.7.4 Um die Bewegung von Fahrzeugen auf Straßen, Wegen oder Fahrspuren der Fahrbahn zu regulieren, deren Richtung umgekehrt werden kann, werden umgekehrte Ampeln mit einem roten X-förmigen Signal und einem grünen Signal in Form eines nach unten zeigenden Pfeils verwendet. Diese Signale verhindern oder erlauben eine Bewegung auf dem Streifen, über dem sie sich befinden.

Die Hauptsignale der Rückfahrampel können durch ein gelbes Signal in Form eines Pfeils ergänzt werden, das diagonal nach rechts nach unten geneigt ist. Die Aufnahme verhindert die Bewegung auf der beidseitig durch die Straßenmarkierungen 1.9 gekennzeichneten Fahrspur und informiert über eine Änderung des Signals der Rückfahrampel und die Notwendigkeit, die Fahrspur auf der rechten Seite zu wechseln.

Wenn die Signale der Rückfahrampel oberhalb der beidseitig mit den Straßenmarkierungen 1.9 gekennzeichneten Fahrspur ausgeschaltet werden, ist die Einfahrt in diese Fahrspur verboten.

8.7.5 Ampeln mit vier Weißmond-Signalen in Form des Buchstabens „T“ können zur Steuerung der Bewegung von Straßenbahnen verwendet werden.

Bewegung ist nur zulässig, wenn sowohl das untere als auch eines oder mehrere der oberen Signale eingeschaltet sind, von denen die linke Bewegung nach links, die mittlere - gerade, die rechte - nach rechts ermöglicht. Wenn nur die oberen drei Signale eingeschaltet sind, ist die Bewegung verboten.

Im Falle einer Abschaltung oder Fehlfunktion der Straßenbahnampeln müssen sich die Straßenbahnfahrer an den Anforderungen der Ampeln mit roten, gelben und grünen Ampeln orientieren.

8.7.6 Um den Verkehr an Bahnübergängen zu regulieren, werden Ampeln mit zwei roten Signalen oder einem weißen Mond- und zwei roten Signalen verwendet, die die folgenden Bedeutungen haben:

a)rot blinkende Signale verhindern das Überqueren von Fahrzeugen;
b)Ein blinkendes Weißmond-Signal zeigt an, dass der Alarm funktioniert und die Bewegung von Fahrzeugen nicht verhindert.

An Bahnübergängen kann gleichzeitig mit dem Verbotsignal der Ampel ein akustisches Signal aktiviert werden, das die Verkehrsteilnehmer zusätzlich über das Bewegungsverbot durch den Bahnübergang informiert.

8.7.7 Wenn das Verkehrssignal die Form einer Fußgängersilhouette hat, gilt seine Wirkung nur für Fußgänger, während das grüne Signal Verkehr zulässt, rot - verbietet.

Bei blinden Fußgängern ertönt möglicherweise ein Summer, um den Fußgängerverkehr zu ermöglichen.

8.8

Signale des Verkehrsleiters. Signale des Verkehrsleiters sind die Positionen seines Körpers sowie Handgesten, einschließlich einer Stange oder einer Scheibe mit einem roten Reflektor, die die folgenden Bedeutungen haben:

a) Arme seitlich ausgestreckt, abgesenkt oder der rechte Arm vor der Brust gebeugt:
auf der linken und rechten Seite - die Straßenbahn darf sich direkt bewegen, Nicht-Schienenfahrzeuge - direkt und nach rechts; Fußgänger dürfen die Fahrbahn hinter dem Rücken und vor der Brust des Verkehrsleiters überqueren.

von der Brust und vom Rücken - die Bewegung aller Fahrzeuge und Fußgänger ist verboten;

 b) rechter Arm nach vorne gestreckt:
auf der linken Seite - Straßenbahnverkehr ist nach links erlaubt, Nicht-Schienenfahrzeuge - in alle Richtungen; Fußgänger dürfen die Fahrbahn hinter dem Verkehrsleiter überqueren;

von der Brust - alle Fahrzeuge dürfen sich nur nach rechts bewegen;

auf der rechten Seite und auf der Rückseite - alle Fahrzeuge sind verboten; Fußgänger dürfen die Fahrbahn hinter der Rückseite des Verkehrsleiters überqueren.
c) Hand erhoben: Alle Fahrzeuge und Fußgänger sind in alle Richtungen verboten.

Der Zauberstab wird von Polizei und Verkehrspolizei nur zur Verkehrsregulierung verwendet.

Um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, wird ein Signal durch eine Pfeife gegeben.

Der Verkehrsleiter kann andere Signale geben, die für Fahrer und Fußgänger verständlich sind.

8.9

Ein Fahrzeugstoppantrag wird von der Polizei gestellt unter Verwendung von:

a)eine Signalscheibe mit einem roten Signal oder einem Rückstrahler oder eine Hand, die auf das entsprechende Fahrzeug und seinen weiteren Haltepunkt zeigt;
b)das blinkende Licht leuchtet blau und rot oder nur rot und (oder) ein spezielles Tonsignal;
c)Freisprecheinrichtung;
d)eine spezielle Tafel, die die Anforderung zum Anhalten des Fahrzeugs anzeigt.

Der Fahrer muss das Fahrzeug an der angegebenen Stelle gemäß den Stoppregeln anhalten.

8.10

Wenn eine Ampel (mit Ausnahme einer Rückfahrt) oder ein Verkehrsleiter ein Signal gibt, das die Bewegung verbietet, müssen die Fahrer vor den Straßenmarkierungen 1.12 (Haltelinie), Straßenschild 5.62, anhalten, wenn sie nicht vorhanden sind - nicht näher als 10 m zur nächsten Schiene vor dem Bahnübergang vor der Ampel , ein Fußgängerüberweg, und wenn sie fehlen und in allen anderen Fällen - vor der gekreuzten Fahrbahn, ohne Hindernisse für die Bewegung von Fußgängern zu schaffen.

8.11

Fahrer, die, wenn das gelbe Signal eingeschaltet ist oder der Regler die Hände hebt, das Fahrzeug nicht an der in Abschnitt 8.10 dieser Regeln angegebenen Stelle anhalten können, ohne auf Notbremsung zurückzugreifen, dürfen weiterfahren, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

8.12

Es ist verboten, Verkehrszeichen, technische Mittel zur Organisation des Verkehrs (Beeinträchtigung ihrer Arbeit) willkürlich zu installieren, zu entfernen, zu beschädigen oder zu schließen, Plakate, Plakate, Werbemittel anzubringen und Geräte zu installieren, die mit Schildern und anderen Verkehrskontrollgeräten verwechselt oder beeinträchtigt werden können Ihre Sichtbarkeit oder Wirksamkeit, blinde Verkehrsteilnehmer, lenken ihre Aufmerksamkeit ab und gefährden die Verkehrssicherheit.

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