Standort der Fahrzeuge auf der Fahrbahn
Nicht kategorisiert

Standort der Fahrzeuge auf der Fahrbahn

geändert am 8. April 2020

9.1
Die Anzahl der Fahrspuren für straßenlose Fahrzeuge wird durch die Markierungen und (oder) Schilder 5.15.1, 5.15.2, 5.15.7, 5.15.8 bestimmt, und wenn sie nicht vorhanden sind, dann durch die Fahrer selbst unter Berücksichtigung der Breite der Fahrbahn, der Abmessungen der Fahrzeuge und der erforderlichen Intervalle zwischen ihnen. In diesem Fall wird die Seite, die für den Gegenverkehr auf Straßen mit Gegenverkehr ohne Trennstreifen vorgesehen ist, als halb so breit wie die links befindliche Fahrbahn angesehen, mit Ausnahme der lokalen Verbreiterung der Fahrbahn (Übergangsgeschwindigkeitsspuren, zusätzliche Fahrspuren auf dem Vormarsch, Zugangstaschen von Haltestellen für Streckenfahrzeuge) ).

9.2
Auf Straßen mit Gegenverkehr, die vier oder mehr Fahrspuren haben, ist es verboten, zum Überholen oder Umleiten auf eine für den Gegenverkehr bestimmte Fahrspur abzureisen. Auf solchen Straßen können Abbiegungen nach links oder Abbiegungen an Kreuzungen und an anderen Stellen durchgeführt werden, an denen dies nach den Regeln, Schildern und (oder) Markierungen nicht verboten ist.

9.3
Auf Zweiwege-Straßen mit drei mit Markierungen gekennzeichneten Fahrspuren (mit Ausnahme von 1.9 Markierungen), von denen die mittlere für den Verkehr in beide Richtungen verwendet wird, darf diese Fahrspur nur zum Überholen, Umleiten, Abbiegen nach links oder Kehren verwendet werden. Es ist verboten, auf die für den Gegenverkehr vorgesehene Spur ganz links zu fahren.

9.4
Außerhalb von Siedlungen sowie in Siedlungen auf Straßen, die mit den Schildern 5.1 oder 5.3 gekennzeichnet sind oder bei denen Verkehr mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km / h zulässig ist, sollten Fahrer von Fahrzeugen diese so nah wie möglich am rechten Rand der Fahrbahn fahren. Es ist verboten, die linken Fahrspuren mit freien rechten zu besetzen.

In Siedlungen können Fahrer von Fahrzeugen vorbehaltlich der Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 9.5, 16.1 und 24.2 der Regeln die für sie bequemste Fahrspur verwenden. Wenn bei starkem Verkehr alle Fahrspuren belegt sind, darf die Fahrspur nur zum Abbiegen nach links oder rechts, zum Abbiegen, Anhalten oder Vermeiden eines Hindernisses geändert werden.

Auf allen Straßen, die drei oder mehr Fahrspuren für den Verkehr in diese Richtung haben, ist es jedoch erlaubt, die linke Spur nur bei starkem Verkehr zu belegen, wenn andere Fahrspuren belegt sind, sowie zum Linksabbiegen oder Wenden und für Lastkraftwagen mit einem zulässiges Gesamtgewicht über 2,5 t - nur beim Linksabbiegen oder Wenden. Das Verlassen auf der linken Spur von Einbahnstraßen zum Anhalten und Parken erfolgt gemäß Abschnitt 12.1 der Regeln.

9.5
Fahrzeuge, deren Geschwindigkeit 40 km / h nicht überschreiten sollte oder die aus technischen Gründen eine solche Geschwindigkeit nicht erreichen können, müssen sich auf der Spur ganz rechts bewegen, außer bei Umwegen, Überholen oder Spurwechsel, bevor sie nach links abbiegen oder auf der linken Seite abbiegen oder anhalten, sofern dies zulässig ist die Straßen.

9.6
Es ist gestattet, auf Straßenbahnschienen in die gleiche Richtung zu fahren, die sich links auf der gleichen Ebene wie die Fahrbahn befindet, wenn alle Fahrspuren dieser Richtung besetzt sind, sowie unter Umgehung, Linksabbiegung oder Kehrtwende unter Berücksichtigung von Absatz 8.5 der Regeln. Dies sollte die Straßenbahn nicht stören. Es ist verboten, mit der Straßenbahn in die entgegengesetzte Richtung zu fahren. Wenn vor der Kreuzung die Verkehrszeichen 5.15.1 oder 5.15.2 angebracht sind, ist der Verkehr auf Straßenbahnschienen durch die Kreuzung verboten.

9.7
Wenn die Fahrbahn durch Markierungslinien in Fahrspuren unterteilt ist, muss die Bewegung der Fahrzeuge ausschließlich entlang der ausgewiesenen Fahrspuren erfolgen. Das Fahren auf unterbrochenen Markierungslinien ist nur während des Umbaus gestattet.

9.8
Beim Abbiegen auf eine Straße mit Rückwärtsbewegung muss der Fahrer das Fahrzeug so fahren, dass das Fahrzeug beim Verlassen der Fahrbahnkreuzung die Spur ganz rechts einnimmt. Eine Neukonfiguration ist nur zulässig, wenn der Fahrer davon überzeugt ist, dass eine Bewegung in diese Richtung auf anderen Fahrspuren zulässig ist.

9.9
Es ist verboten, Fahrzeuge entlang von Trennspuren und Straßenrändern, Bürgersteigen und Fußwegen zu bewegen (außer in den in den Abschnitten 12.1, 24.2 - 24.4, 24.7, 25.2 der Vorschriften vorgesehenen Fällen) sowie die Bewegung von Kraftfahrzeugen (außer Mopeds). ) entlang von Fahrspuren für Radfahrer. Das Bewegen von Kraftfahrzeugen auf Rad- und Radwegen ist verboten. Die Bewegung von Fahrzeugen der Straßenmeisterei und der Stadtwerke ist erlaubt, ebenso die Einfahrt auf dem kürzesten Weg von Fahrzeugen des Warentransports zu Gewerbe- und anderen Betrieben und Einrichtungen, die sich unmittelbar an den Seitenstreifen, Gehwegen oder Fußwegen befinden, sofern keine anderen Zufahrtsmöglichkeiten bestehen . Gleichzeitig muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein.

9.10
Der Fahrer muss einen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass eine Kollision vermieden wird, sowie das erforderliche seitliche Intervall, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

9.11
Außerhalb von Siedlungen auf zweispurigen Straßen mit zwei Fahrspuren müssen der Fahrer des Fahrzeugs, für das die Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt ist, sowie der Fahrer des Fahrzeugs (Zusammensetzung der Fahrzeuge), der länger als 7 m ist, einen solchen Abstand zwischen seinem und dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten Fahrzeuge, die ihn überholen, konnten sich ohne Störung wieder auf die zuvor von ihnen besetzte Fahrspur einstellen. Diese Anforderung gilt nicht beim Fahren auf Straßenabschnitten, auf denen das Überholen verboten ist, sowie bei starkem Verkehr und Bewegung in einem organisierten Transportkonvoi.

9.12
Auf Einbahnstraßen ohne Trennstreifen, Sicherheitsinseln, Bordsteinen und Elementen von Straßenstrukturen (Brückenstützen, Überführungen usw.) in der Mitte der Fahrbahn sollte der Fahrer rechts herumfahren, sofern in den Schildern und Markierungen nichts anderes angegeben ist.

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