Anwendung des Alarm- und Warndreiecks
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Anwendung des Alarm- und Warndreiecks

geändert am 8. April 2020

7.1
Alarme müssen aktiviert sein:

  • im Falle eines Verkehrsunfalls;

  • während eines erzwungenen Stopps an Orten, an denen der Stopp verboten ist;

  • wenn der Fahrer von Scheinwerfern geblendet wird;

  • beim Abschleppen (auf einem abgeschleppten Kraftfahrzeug);

  • beim Einsteigen von Kindern in ein Fahrzeug mit Kennzeichen „Beförderung von Kindern“ **und Ausschiffung davon.

In anderen Fällen muss der Fahrer auch einen Alarm einschließen, um die Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr zu warnen, die ein Fahrzeug verursachen kann.

** Im Folgenden werden die Kennzeichen gemäß den Grundbestimmungen angegeben.

7.2
Wenn das Fahrzeug anhält und der Alarm eingeschaltet ist sowie im Falle einer Fehlfunktion oder Abwesenheit, muss das Not-Aus-Schild sofort angezeigt werden:

  • im Falle eines Verkehrsunfalls;

  • im Falle eines erzwungenen Stopps an Orten, an denen dies verboten ist und an denen das Fahrzeug unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse von anderen Fahrern nicht rechtzeitig bemerkt werden kann.

Dieses Zeichen wird in einem Abstand angebracht, der andere Fahrer rechtzeitig vor der Gefahr in einer bestimmten Situation warnt. Dieser Abstand muss jedoch innerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 15 m und außerhalb geschlossener Ortschaften 30 m zum Fahrzeug betragen.

7.3
Bei Fehlen oder Fehlfunktion eines Alarms an einem abgeschleppten Kraftfahrzeug ist an dessen Rückseite ein Not-Aus-Schild anzubringen.

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