Regeln der Straße ruhu. Transportfahrzeuge abschleppen und bedienen.
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Regeln der Straße ruhu. Transportfahrzeuge abschleppen und bedienen.

23.1

Das Abschleppen sollte von einem kraftbetriebenen Fahrzeug ohne Anhänger und mit technisch einwandfreien Abschleppvorrichtungen sowohl für das abgeschleppte als auch für das abgeschleppte Fahrzeug durchgeführt werden.

Das Starten des Motors mit einer starren oder flexiblen Kupplung muss gemäß den Anforderungen dieses Abschnitts erfolgen.

Es ist erlaubt, ein Kraftfahrzeug mit nur einem Anhänger zu ziehen.

23.2

Das Abschleppen von Fahrzeugen erfolgt:

a)unter Verwendung einer starren oder flexiblen Kupplung;
b)mit teilweiser Beladung des Zugfahrzeugs auf einer Plattform oder auf einer speziellen Stützvorrichtung.

23.3

Eine starre Anhängerkupplung sollte einen Abstand zwischen Fahrzeugen von nicht mehr als 4 m gewährleisten, eine flexible - innerhalb von 4 - 6 m. Eine flexible Anhängerkupplung wird jeden Meter durch Signaltafeln oder Flaggen gemäß den Anforderungen von Absatz 30.5 dieser Regeln angezeigt ( mit Ausnahme der Verwendung einer flexiblen Anhängerkupplung, die mit reflektierendem Material beschichtet ist).

23.4

Beim Abschleppen eines kraftbetriebenen Fahrzeugs mit einer flexiblen Anhängerkupplung muss das abgeschleppte Fahrzeug über ein funktionierendes Bremssystem und eine funktionierende Lenkung und die Lenkkupplung über eine starre Anhängerkupplung verfügen.

23.5

Das Abschleppen eines kraftbetriebenen Fahrzeugs auf einer starren oder flexiblen Anhängerkupplung sollte nur durchgeführt werden, wenn sich der Fahrer hinter dem Lenkrad des gezogenen Fahrzeugs befindet (es sei denn, die starre Anhängerkupplung bietet dem abgeschleppten Fahrzeug eine Wiederholung der Flugbahn des abgeschleppten Fahrzeugs unabhängig von der Drehrichtung).

23.6

Das Abschleppen eines nicht mechanischen Fahrzeugs sollte nur an einer starren Anhängerkupplung durchgeführt werden, vorausgesetzt, seine Konstruktion ermöglicht dem abgeschleppten Fahrzeug eine Wiederholung der Flugbahn des abgeschleppten Fahrzeugs unabhängig von der Drehrichtung.

23.7

Ein kraftbetriebenes Fahrzeug mit inaktiver Lenkung ist gemäß den Anforderungen von Absatz 23.2 Buchstabe b dieser Verordnung abzuschleppen.

23.8

Vor dem Abschleppen müssen sich Fahrer von kraftbetriebenen Fahrzeugen auf das Signalisierungsverfahren einigen, insbesondere zum Anhalten von Fahrzeugen.

23.9

Während des Abschleppens an einer starren oder flexiblen Anhängerkupplung ist es verboten, Passagiere in einem abgeschleppten Fahrzeug (außer einem Personenkraftwagen) und in der Karosserie eines Abschleppwagens zu befördern, und im Falle des Abschleppens durch teilweises Beladen dieses Fahrzeugs auf einer Plattform oder eine spezielle Stützvorrichtung - in allen Fahrzeugen (außer dem Fahrerhaus des Zugfahrzeugs).

23.10

Abschleppen ist verboten:

a)wenn die tatsächliche Masse des abgeschleppten Fahrzeugs mit einem fehlerhaften Bremssystem (oder in Abwesenheit) die Hälfte der tatsächlichen Masse des abgeschleppten Fahrzeugs überschreitet;
b)auf einer flexiblen Anhängerkupplung während des Schneeregens;
c)wenn die Gesamtlänge der angekoppelten Fahrzeuge 22 m überschreitet (Streckenfahrzeuge - 30 m);
d)Motorräder ohne Seitenanhänger sowie solche Motorräder, Mopeds oder Fahrräder;
e)mehr als ein Fahrzeug (es sei denn, das Abschleppverfahren für zwei oder mehr Fahrzeuge ist mit der autorisierten Einheit der Nationalen Polizei vereinbart) oder ein Fahrzeug mit Anhänger;
d)mit Bussen.

23.11

Der Betrieb der Zusammensetzung von Fahrzeugen, die aus einem Auto, Traktor oder einem anderen Traktor und Anhänger bestehen, ist nur zulässig, wenn der Anhänger dem Traktor entspricht und die Anforderungen für deren Betrieb erfüllt sind, und die Zusammensetzung von Fahrzeugen, die aus einem Bus und einem Anhänger bestehen, auch wenn im Werk eine Abschleppvorrichtung installiert ist Hersteller.

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