Straßenverkehrsordnung. Halt und Parkplatz.
Nicht kategorisiert

Straßenverkehrsordnung. Halt und Parkplatz.

15.1

Das Anhalten und Parken von Fahrzeugen auf der Straße sollte an speziell dafür vorgesehenen Stellen oder am Straßenrand erfolgen.

15.2

In Ermangelung speziell ausgewiesener Plätze oder Bordsteine ​​oder wenn ein Anhalten oder Parken dort nicht möglich ist, sind sie in der Nähe des rechten Fahrbahnrandes zulässig (wenn möglich nach rechts, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu stören).

15.3

In Siedlungen ist das Anhalten und Parken von Fahrzeugen auf der linken Straßenseite gestattet, wobei eine Fahrspur in jede Richtung (ohne Straßenbahngleise in der Mitte) vorhanden ist und nicht durch die Markierungen 1.1 und auch auf der linken Seite der Einbahnstraße getrennt ist.

Wenn die Straße einen Boulevard oder einen Trennstreifen hat, ist das Anhalten und Parken von Fahrzeugen in der Nähe verboten.

15.4

Fahrzeuge dürfen nicht in zwei oder mehr Reihen auf der Fahrbahn abgestellt werden. Fahrräder, Mopeds und Motorräder ohne Seitenanhänger dürfen nicht mehr als zwei Reihen auf der Fahrbahn abgestellt werden.

15.5

Fahrzeuge dürfen in einem Winkel zum Fahrbahnrand an Stellen abgestellt werden, an denen die Bewegung anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.

In der Nähe von Bürgersteigen oder anderen Orten mit Fußgängerverkehr dürfen Fahrzeuge nur mit dem vorderen Teil und an Hängen nur mit dem hinteren Teil schräg geparkt werden.

15.6

Das Parken aller Fahrzeuge an den mit den Verkehrsschildern 5.38, 5.39 gekennzeichneten Stellen, die mit dem Schild 7.6.1 versehen sind, ist auf der Fahrbahn entlang des Bürgersteigs gestattet, und Fahrzeuge, die mit einem der Schilder 7.6.2, 7.6.3, 7.6.4, 7.6.5 versehen sind und Motorräder nur wie auf dem Typenschild angegeben.

15.7

An Hängen und Anstiegen, an denen die Setzmethode nicht durch die Verkehrskontrolle geregelt ist, müssen Fahrzeuge in einem Winkel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden, um keine Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen und die Möglichkeit einer spontanen Bewegung dieser Mittel auszuschließen.

In solchen Bereichen darf das Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt werden, wobei die gelenkten Räder so platziert werden, dass die Möglichkeit einer spontanen Bewegung des Fahrzeugs ausgeschlossen ist.

15.8

Auf dem Straßenbahngleis der folgenden Richtung, das sich auf der linken Seite auf gleicher Höhe mit der Fahrbahn für die Bewegung von Nichtschienenfahrzeugen befindet, darf nur angehalten werden, um die Anforderungen dieser Vorschriften zu erfüllen, und auf den in der Nähe befindlichen am rechten Fahrbahnrand - nur zum Einsteigen (Aussteigen) von Fahrgästen oder zur Erfüllung der Anforderungen dieser Ordnung.

In diesen Fällen sollte es keine Hindernisse für die Bewegung von Straßenbahnen geben.

15.9

Halt ist verboten:

a)  an Bahnübergängen;
b)auf Straßenbahnschienen (außer in Fällen, die in Abschnitt 15.8 dieser Regeln festgelegt sind);
c)auf Überführungen, Brücken, Überführungen und unter ihnen sowie in Tunneln;
d)an Fußgängerüberwegen und näher als 10 m von ihnen auf beiden Seiten, außer in Fällen, in denen ein Vorteil im Verkehr besteht;
e)an Kreuzungen und näher als 10 m vom Rand der gekreuzten Fahrbahn entfernt, wenn kein Fußgängerüberweg vorhanden ist, mit Ausnahme einer Haltestelle, um einen Vorteil im Verkehr zu erzielen, und Haltestelle gegenüber dem Seitengang an T-Kreuzungen, an denen eine durchgehende Markierungslinie oder ein Trennstreifen vorhanden ist;
d)an Stellen, an denen der Abstand zwischen der durchgezogenen Markierungslinie, dem Trennstreifen oder der gegenüberliegenden Kante der Fahrbahn und dem angehaltenen Fahrzeug weniger als 3 m beträgt;
f) näher als 30 m von Landestellen für das Anhalten von Streckenfahrzeugen entfernt, und wenn keine vorhanden sind, näher als 30 m vom Verkehrszeichen einer solchen Haltestelle auf beiden Seiten;
ist) näher als 10 m vom vorgesehenen Ausführungsort für Straßenarbeiten und im Bereich ihrer Ausführung, wo dies Hindernisse für die technologischen Fahrzeuge schafft, die in Betrieb sind;
g) an Orten, an denen ein Gegenverkehr oder ein Umweg über ein angehaltenes Fahrzeug nicht möglich ist;
h) an Orten, an denen das Fahrzeug Verkehrssignale oder Verkehrszeichen anderer Fahrer blockiert;
und) näher als 10 m von Ausgängen aus nahe gelegenen Gebieten und direkt am Ausgangspunkt.

15.10

Das Parken ist verboten:

a)  an Orten, an denen das Anhalten verboten ist;
b)auf Gehwegen (außer an Stellen, die durch die entsprechenden Verkehrsschilder mit Schildern gekennzeichnet sind);
c)auf Gehwegen, mit Ausnahme von Autos und Motorrädern, die am Rand der Bürgersteige aufgestellt werden können, wo für Fußgänger mindestens 2 m verbleiben;
d)näher als 50 m von Bahnübergängen;
e)Außensiedlungen im Bereich gefährlicher Kurven und konvexer Brüche des Längsprofils der Straße mit einer Sichtweite oder Sichtweite von weniger als 100 m in mindestens einer Bewegungsrichtung;
d)an Orten, an denen das stehende Fahrzeug anderen Fahrzeugen das Fahren unmöglich macht oder Hindernisse für Fußgänger schafft;
f) näher als 5 m von Containerstandorten und / oder Containern zum Sammeln von Hausmüll entfernt, dessen Standort oder Anordnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
ist)auf den Rasenflächen.

15.11

Im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen ist das Parken außerhalb von Siedlungen nur auf Parkplätzen oder außerhalb der Straße gestattet.

15.12

Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht verlassen, ohne alle Maßnahmen getroffen zu haben, um seine unbefugte Bewegung, sein Eindringen und (oder) seinen illegalen Besitz zu verhindern.

15.13

Es ist verboten, die Fahrzeugtür zu öffnen, offen zu lassen und aus dem Fahrzeug auszusteigen, wenn dies die Sicherheit gefährdet und Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer schafft.

15.14

Im Falle eines erzwungenen Anhaltens an einem Ort, an dem das Anhalten verboten ist, muss der Fahrer alle Maßnahmen ergreifen, um das Fahrzeug zu entfernen, und, wenn dies nicht möglich ist, gemäß den Anforderungen der Absätze 9.9, 9.10, 9.11 handeln Regeln.

15.15

Auf der Fahrbahn ist es verboten, Gegenstände zu installieren, die den Durchgang oder das Parken von Fahrzeugen behindern, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

    • Registrierung eines Verkehrsunfalls;
    • Ausführung von Straßenarbeiten oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Besetzung der Fahrbahn;
    • Einschränkungen oder Verbote der Bewegung von Fahrzeugen und Fußgängern in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.

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