Straßenverkehrsordnung. Überholen.
Nicht kategorisiert

Straßenverkehrsordnung. Überholen.

14.1

Das Überholen von Nicht-Schienenfahrzeugen ist nur auf der linken Seite gestattet.

* (Hinweis: Absatz 14.1 wird durch Dekret KM Nr. 111 vom 11.02.2013 aus den Straßenverkehrsregeln gestrichen.)

14.2

Vor dem Überholen muss der Fahrer Folgendes sicherstellen:

a)Keiner der Fahrer von Fahrzeugen, die sich hinter ihm bewegen und für die ein Hindernis geschaffen werden kann, hat nicht mit dem Überholen begonnen.
b)Der Fahrer des Fahrzeugs, das sich auf derselben Fahrspur vorwärts bewegt, hat nicht die Absicht signalisiert, nach links abzubiegen (wieder aufzubauen).
c)Die Gegenfahrbahn, auf die er abfährt, ist frei von Fahrzeugen in einer Entfernung, die ausreicht, um zu überholen.
d)Nach dem Überholen kann er auf die besetzte Fahrspur zurückkehren, ohne Hindernisse für das von ihm überholte Fahrzeug zu schaffen.

14.3

Dem Fahrer des überholten Fahrzeugs ist es untersagt, das Überholen durch Erhöhen der Bewegungsgeschwindigkeit oder durch andere Aktionen zu behindern.

14.4

Wenn auf der Straße außerhalb der Siedlung die Verkehrssituation das Überholen von landwirtschaftlichen Maschinen, deren Breite 2,6 m überschreitet, eines langsamen oder großen Fahrzeugs nicht zulässt, sollte sich der Fahrer so weit wie möglich nach rechts bewegen und gegebenenfalls am Straßenrand anhalten und den Transport zulassen bedeutet, sich dahinter zu bewegen.

14.5

Ein Fahrer eines Fahrzeugs, das ein Überholen ausführt, kann auf der Gegenfahrspur bleiben, wenn er nach der Rückkehr auf die zuvor belegte Fahrspur erneut überholen muss, sofern er die entgegenkommenden Fahrzeuge nicht gefährdet und auch die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge nicht stört mit einer höheren Geschwindigkeit.

14.6

Überholen verboten:Zurück zum Inhalt

a)an der Kreuzung;
b)an Bahnübergängen und näher als 100 m vor ihnen;
c)näher als 50 m vor dem Fußgängerüberweg im Dorf und 100 m - außerhalb des Dorfes;
d)am Ende des Aufstiegs auf Brücken, Überführungen, Überführungen, scharfen Kurven und anderen Straßenabschnitten mit eingeschränkter Sicht oder bei schlechten Sichtverhältnissen;
e)ein Fahrzeug, das überholt oder umleitet;
d)in Tunneln;
f)auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in eine Richtung;
ist)Konvoi von Fahrzeugen, hinter denen sich ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Leuchtfeuer bewegt (außer orange).

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