Straßenverkehrsordnung. Internationale Bewegung.
Nicht kategorisiert

Straßenverkehrsordnung. Internationale Bewegung.

29.1

Ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der aus einem anderen Land in die Ukraine kommt, sowie ein Fahrer, der ukrainischer Staatsbürger ist und ins Ausland reist, muss über Folgendes verfügen:

a)Zulassungsdokumente für ein Fahrzeug und einen Führerschein, die den Anforderungen des Straßenverkehrsübereinkommens (Wien, 1968) entsprechen;
b)Kennzeichen am Fahrzeug, dessen Buchstaben dem lateinischen Alphabet entsprechen, sowie das Kennzeichen des Staates, in dem es zugelassen ist.

29.2

Ein Fahrzeug, das sich seit mehr als zwei Monaten im internationalen Verkehr auf dem Territorium der Ukraine befindet, muss vorübergehend bei einer autorisierten Stelle des Innenministeriums registriert werden, mit Ausnahme von Fahrzeugen ausländischer Staatsbürger und Staatenloser, die sich in der Ukraine im Urlaub befinden oder mit entsprechenden Fahrkarten oder anderen Unterlagen behandelt werden die vom staatlichen Zolldienst festgelegte Frist.

Zurück zum Inhalt

Kommentar hinzufügen