Straßenverkehrsordnung. Die Verwendung von externen Beleuchtungsgeräten.
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Straßenverkehrsordnung. Die Verwendung von externen Beleuchtungsgeräten.

19.1

Im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen, unabhängig vom Beleuchtungsgrad der Straße sowie in Tunneln eines fahrenden Fahrzeugs müssen folgende Beleuchtungsgeräte eingeschaltet sein:

a)bei allen Kraftfahrzeugen - Abblendlicht (Fernlicht);
b)auf Mopeds (Fahrrädern) und Pferdewagen (Schlitten) - Scheinwerfer oder Laternen;
c)auf Anhängern und Zugfahrzeugen - Begrenzungsleuchten.

Hinweis. Bei unzureichender Sicht auf Kraftfahrzeugen dürfen Nebelscheinwerfer anstelle von Abblendlichtern (Fernlicht) eingeschaltet werden.

19.2

Das Fernlicht sollte nicht weniger als auf das Abblendlicht geschaltet werden 250m. zum entgegenkommenden Fahrzeug sowie wenn es andere Fahrer blenden kann, insbesondere diejenigen, die sich in die gleiche Richtung bewegen.

Das Licht muss in größerer Entfernung geschaltet werden, wenn der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs durch periodisches Schalten der Scheinwerfer dies für erforderlich hält.

19.3

Im Falle einer Verschlechterung der Sicht in Bewegungsrichtung, die durch die Scheinwerfer entgegenkommender Fahrzeuge verursacht wird, muss der Fahrer die Geschwindigkeit unter den Bedingungen der tatsächlichen Sicht auf eine Geschwindigkeit reduzieren, die eine sichere Straße in Bewegungsrichtung nicht überschreitet, und im Falle einer Verblendung anhalten, ohne die Fahrspur zu wechseln, und einschalten Notlichtalarm. Die Wiederaufnahme der Bewegung ist erst zulässig, nachdem die negativen Auswirkungen der Verblindung verstrichen sind.

19.4

Während eines Stopps auf der Straße im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen am Fahrzeug müssen Seiten- oder Standlichter eingeschaltet sein und im Falle eines erzwungenen Stopps zusätzlich eine Notwarnleuchte.

Bei schlechten Sichtverhältnissen dürfen zusätzlich das Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer und die Nebelschlussleuchten eingeschaltet werden.

Wenn die Seitenlichter defekt sind, sollte das Fahrzeug von der Straße entfernt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss es gemäß den Anforderungen der Absätze 9.10 und 9.11 dieser Regeln gekennzeichnet werden.

19.5

Nebelscheinwerfer können bei unzureichender Sicht sowohl separat als auch mit Abblend- oder Fernlicht und nachts auf unbeleuchteten Straßenabschnitten nur zusammen mit Abblend- oder Fernlicht verwendet werden.

19.6

Scheinwerfer und Suchscheinwerfer können nur von Fahrern betriebsbereiter Fahrzeuge während der Ausführung offizieller Aufgaben verwendet werden, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu blenden.

19.7

Es ist verboten, die Nebelschlussleuchten an die Bremssignale anzuschließen.

19.8

Das Zeichen des Straßenbahnzuges gemäß den Anforderungen des Unterabsatzes "а"Abschnitt 30.3 dieser Regeln sollte während der Fahrt und nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen ständig aktiviert sein - und während eines erzwungenen Stopps, Stopps oder Stopps auf der Straße.

19.9

Die Nebelschlussleuchte darf nur bei schlechten Sichtverhältnissen sowohl bei Tageslicht als auch bei Nacht verwendet werden.

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