Straßenverkehrsordnung. Fahren auf Autobahnen und Straßen für Autos.
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Straßenverkehrsordnung. Fahren auf Autobahnen und Straßen für Autos.

27.1

Beim Verlassen der Autobahn oder der Straße für Autos müssen die Fahrer den Fahrzeugen weichen, die sich auf ihnen bewegen.

27.2

Auf Autobahnen und Straßen für Autos ist verboten:

a)die Bewegung von Traktoren, selbstfahrenden Maschinen und Mechanismen;
b)die Bewegung von Güterfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen außerhalb der ersten und zweiten Spur (mit Ausnahme einer Linkskurve oder einer Straßenkurve für Autos);
c)Halten Sie vor speziellen Parkplätzen an, die durch die Verkehrszeichen 5.38 oder 6.15 gekennzeichnet sind.
d)Kehrtwende und Eintritt in die technologischen Lücken des Trennstreifens;
e)Sichern;
d)Trainingsfahrt.

27.3

Auf Autobahnen ist es zusätzlich zu speziell dafür ausgestatteten Orten verboten, mechanische Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von weniger als 40 km / h gemäß den technischen Spezifikationen oder deren Zustand zu fahren sowie Tiere auf Vorfahrt zu fahren und zu weiden.

27.4

Auf Autobahnen und Autostraßen können Fußgänger die Fahrbahn nur durch unterirdische oder erhöhte Fußgängerüberwege überqueren.

Es ist gestattet, die Fahrbahn für Fahrzeuge an speziell dafür vorgesehenen Stellen zu überqueren.

27.5

Im Falle eines erzwungenen Stopps auf der Fahrbahn der Autobahn oder der Straße für Autos muss der Fahrer das Fahrzeug gemäß den Anforderungen der Absätze 9.9 - 9.11 dieser Regeln kennzeichnen und Maßnahmen ergreifen, um es außerhalb der Fahrbahn rechts zu entfernen.

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