Verwendung von externen Lichtern und Tonsignalen
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Verwendung von externen Lichtern und Tonsignalen

geändert am 8. April 2020

19.1
Nachts und bei unzureichenden Sichtverhältnissen, unabhängig von der Straßenbeleuchtung sowie in Tunneln eines fahrenden Fahrzeugs, müssen folgende Beleuchtungsgeräte eingeschaltet sein:

  • an allen Kraftfahrzeugen - Fern- oder Abblendlicht, an Fahrrädern - Scheinwerfer oder Laternen, an Pferdefuhrwerken - Laternen (falls vorhanden);

  • an Anhängern und gezogenen Kraftfahrzeugen - Umrissleuchten.

19.2
Das Fernlicht sollte auf das Abblendlicht umgeschaltet werden:

  • in Siedlungen, wenn die Straße beleuchtet ist;

  • bei entgegenkommendem Verkehr in einer Entfernung von mindestens 150 m vom Fahrzeug sowie in größerer Entfernung, wenn der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs durch periodisches Schalten der Scheinwerfer die Notwendigkeit dafür zeigt;

  • in allen anderen Fällen, um die Möglichkeit der Blindheit für Fahrer entgegenkommender und vorbeifahrender Fahrzeuge auszuschließen.

Beim Blenden muss der Fahrer den Alarm einschalten und ohne Spurwechsel die Geschwindigkeit verringern und anhalten.

19.3
Beim nächtlichen Anhalten und Parken auf nicht beleuchteten Straßenabschnitten sowie bei unzureichender Sicht auf das Fahrzeug müssen die Seitenlichter eingeschaltet sein. Bei schlechten Sichtverhältnissen können zusätzlich zu den Seitenlichtern Abblendlicht, Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten enthalten sein.

19.4
Nebelscheinwerfer können verwendet werden:

  • unter den Bedingungen der ungenügenden Sichtbarkeit mit dem nahen oder fernen Licht der Scheinwerfer;

  • in der dunklen Zeit auf unbeleuchteten Straßenabschnitten zusammen mit dem nahen oder fernen Licht von Scheinwerfern;

  • anstelle der Abblendscheinwerfer gemäß Absatz 19.5 der Verordnung.

19.5
Bei Tageslicht müssen bei allen fahrenden Fahrzeugen im Hinblick auf ihre Bezeichnung Abblendlicht oder Tagfahrlicht eingeschaltet sein.

19.6
Suchscheinwerfer und Suchscheinwerfer dürfen nur außerhalb von Siedlungen verwendet werden, wenn keine entgegenkommenden Fahrzeuge vorhanden sind. In besiedelten Gebieten dürfen nur Scheinwerfer von Fahrzeugen, die mit blauen Blinklichtern und speziellen Tonsignalen ausgestattet sind, solche Scheinwerfer verwenden, wenn sie einen Notfalljob ausführen.

19.7
Nebelschlussleuchten können nur bei schlechten Sichtverhältnissen eingesetzt werden. Es ist verboten, die Nebelschlussleuchten an die Bremslichter anzuschließen.

19.8
Das Kennzeichnungsschild „Straßenzug“ muss während der Fahrt, bei Nacht und bei schlechten Sichtverhältnissen zusätzlich und zum Zeitpunkt des Halts oder Abstellens des Straßenzugs eingeschaltet sein.

19.9
Am 1. Juli 2008 entfernt. - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16.02.2008. Februar 84 N XNUMX.

19.10
Tonsignale können nur verwendet werden:

  • andere Fahrer vor ihrer Absicht zu warnen, Siedlungen außerhalb zu überholen;

  • in Fällen, in denen ein Verkehrsunfall verhindert werden muss.

19.11
Um vor dem Überholen zu warnen, kann anstelle des Tonsignals oder zusammen mit diesem ein Lichtsignal gegeben werden, bei dem die Scheinwerfer kurzfristig vom Abblendlicht auf Fernlicht umgeschaltet werden.

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