Fußgängerüberwege und Haltepunkte von Streckenfahrzeugen
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Fußgängerüberwege und Haltepunkte von Streckenfahrzeugen

geändert am 8. April 2020

14.1
Der Fahrer eines Fahrzeugs nähert sich einem ungeregelten Fußgängerüberweg **ist verpflichtet, Fußgängern Platz zu machen, die die Straße überqueren oder auf die Fahrbahn (Straßenbahngleise) treten, um den Übergang vorzunehmen.

** Die Konzepte eines geregelten und nicht geregelten Fußgängerüberwegs ähneln den in Abschnitt 13.3 festgelegten Konzepten eines geregelten und nicht geregelten Kreuzungspunkts. Von den Regeln.

14.2
Wenn ein Fahrzeug vor einem unregulierten Fußgängerüberweg angehalten oder verlangsamt wurde, müssen auch Fahrer anderer Fahrzeuge, die sich in die gleiche Richtung bewegen, anhalten oder die Geschwindigkeit verringern. Eine fortgesetzte Bewegung ist vorbehaltlich der Anforderungen von Absatz 14.1 der Geschäftsordnung zulässig.

14.3
Wenn an regulierten Fußgängerüberwegen das Freigabesignal der Ampel eingeschaltet ist, muss der Fahrer den Fußgängern ermöglichen, den Durchgang der Fahrbahn (Straßenbahngleise) in diese Richtung zu vollenden.

14.4
Das Betreten eines Fußgängerüberwegs ist verboten, wenn sich dahinter ein Stau befindet, der den Fahrer zwingt, am Fußgängerüberweg anzuhalten.

14.5
In allen Fällen, auch außerhalb von Fußgängerüberwegen, muss der Fahrer blinde Fußgänger mit einem weißen Stock signalisieren lassen.

14.6
Der Fahrer muss Fußgängern Platz machen, die auf das Fahrzeug mit fester Route (von der Türseite) zu oder von diesem weg gehen, wenn das Ein- und Aussteigen von der Fahrbahn oder vom darauf befindlichen Landeplatz aus erfolgt.

14.7
Bei Annäherung an ein stehendes Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinklicht und der Aufschrift „Kinderwagen“ muss der Fahrer ggf. abbremsen, anhalten und die Kinder passieren lassen.

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