Verantwortlichkeiten für Fußgänger
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Verantwortlichkeiten für Fußgänger

geändert am 8. April 2020

4.1
Fußgänger müssen sich auf Bürgersteigen, Fußwegen, Radwegen und in Abwesenheit an Straßenrändern bewegen. Fußgänger, die sperrige Gegenstände tragen oder befördern, sowie Personen, die sich in Rollstühlen fortbewegen, dürfen sich am Fahrbahnrand bewegen, wenn ihre Bewegung auf Gehwegen oder Seitenstreifen andere Fußgänger behindert.

Fehlen Bürgersteige, Fußwege, Radwege oder Seitenstreifen und ist es unmöglich, sich auf ihnen zu bewegen, können sich Fußgänger auf dem Radweg bewegen oder in einer Linie am Rand der Fahrbahn entlang gehen (auf Straßen mit einem Trennstreifen , am äußeren Fahrbahnrand).

Fußgänger sollten beim Fahren entlang der Fahrbahnkante auf die Bewegung von Fahrzeugen zugehen. Personen, die sich im Rollstuhl bewegen, Motorrad, Moped oder Fahrrad fahren, müssen in diesen Fällen der Bewegungsrichtung der Fahrzeuge folgen.

Wenn Sie die Straße überqueren und nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen an Straßenrändern oder am Rand der Fahrbahn entlang fahren, werden Fußgänger empfohlen, und außerhalb von Siedlungen müssen Fußgänger Objekte mit retroreflektierenden Elementen tragen und die Sichtbarkeit dieser Objekte durch Fahrzeugführer sicherstellen.

4.2
Die Bewegung organisierter Fußgängerkolonnen entlang der Fahrbahn ist nur in Fahrtrichtung von Fahrzeugen auf der rechten Seite von nicht mehr als vier Personen hintereinander erlaubt. Vor und hinter der Säule auf der linken Seite sollten Eskorten mit roten Fahnen und im Dunkeln und bei unzureichender Sicht - mit eingeschaltetem Licht: vorne - weiß, hinten - rot sein.

Kindergruppen dürfen nur auf Geh- und Fußwegen und in deren Abwesenheit auch am Straßenrand fahren, jedoch nur bei Tageslicht und nur in Begleitung Erwachsener.

4.3
Fußgänger müssen die Straße an Fußgängerüberwegen, einschließlich unterirdischen und erhöhten, und in Abwesenheit an Kreuzungen entlang der Linie von Gehwegen oder Straßenrändern überqueren.

An einer geregelten Kreuzung darf die Fahrbahn zwischen gegenüberliegenden Ecken der Kreuzung (diagonal) nur überquert werden, wenn Markierungen 1.14.1 oder 1.14.2 vorhanden sind, die auf einen solchen Fußgängerüberweg hinweisen.

Wenn es in der Sichtbarkeitszone keine Kreuzung oder Kreuzung gibt, darf die Straße in Bereichen ohne Trennstreifen und Zäune, in denen sie in beide Richtungen deutlich sichtbar ist, rechtwinklig zum Fahrbahnrand überquert werden.

Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht für Fahrradbereiche.

4.4
An Orten, an denen der Verkehr geregelt ist, müssen sich Fußgänger an den Signalen des Verkehrsleiters oder einer Fußgängerampel und in Ermangelung einer Verkehrsampel orientieren.

4.5
An unregulierten Fußgängerüberwegen können Fußgänger die Fahrbahn (Straßenbahngleise) betreten, nachdem sie die Entfernung zu sich nähernden Fahrzeugen und ihre Geschwindigkeit geschätzt und sichergestellt haben, dass die Überfahrt für sie sicher ist. Beim Überqueren der Straße außerhalb des Fußgängerüberwegs sollten Fußgänger außerdem die Bewegung von Fahrzeugen nicht stören und ein stehendes Fahrzeug oder ein anderes Hindernis zurücklassen, das die Sicht einschränkt, ohne sicherzustellen, dass sich keine Fahrzeuge nähern.

4.6
Beim Verlassen der Fahrbahn (Straßenbahngleise) sollten Fußgänger nicht verweilen oder anhalten, wenn dies nicht mit der Gewährleistung der Verkehrssicherheit zusammenhängt. Fußgänger, die keine Zeit haben, die Überfahrt abzuschließen, sollten auf der Sicherheitsinsel oder auf der Linie, die die Verkehrsströme in entgegengesetzte Richtungen teilt, anhalten. Sie können den Übergang erst fortsetzen, nachdem Sie die Sicherheit des weiteren Verkehrs gewährleistet und das Verkehrssignal (Verkehrsleiter) berücksichtigt haben.

4.7
Wenn sich Fahrzeuge mit einem blinkenden blauen Licht (blau und rot) und einem speziellen Tonsignal nähern, dürfen Fußgänger die Straße nicht überqueren, und Fußgänger auf der Fahrbahn (Straßenbahngleise) müssen die Fahrbahn (Straßenbahngleise) sofort räumen.

4.8
Das Warten auf ein Shuttle-Fahrzeug und ein Taxi ist nur auf erhöhten Landeplätzen über der Fahrbahn und in deren Abwesenheit auf dem Gehweg oder am Straßenrand erlaubt. An Haltestellen von Streckenfahrzeugen, die nicht mit erhöhten Landeflächen ausgestattet sind, darf die Fahrbahn zum Einsteigen erst nach dem Anhalten betreten werden. Nach dem Aussteigen ist die Fahrbahn unverzüglich zu räumen.

Beim Überqueren der Fahrbahn zum Halteplatz des Streckenfahrzeugs oder von diesem müssen sich Fußgänger an den Anforderungen der Absätze 4.4 - 4.7 der Vorschriften orientieren.

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