Pflichten und Rechte von Fußgängern
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Pflichten und Rechte von Fußgängern

4.1

Fußgänger müssen sich auf Gehwegen und Fußwegen bewegen und dabei an der rechten Seite festhalten.

Wenn es keine Bürgersteige, Fußgängerwege gibt oder es unmöglich ist, sich auf ihnen zu bewegen, können sich Fußgänger auf Radwegen bewegen, an der rechten Seite festhalten und die Bewegung von Fahrrädern nicht behindern, oder in einer Reihe am Straßenrand, rechts halten, und wenn es fehlt oder unmöglich ist, sich zu bewegen sie - am Straßenrand in Richtung der Bewegung von Fahrzeugen. In diesem Fall müssen Sie vorsichtig sein und dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht stören.

4.2

Fußgänger, die sperrige Gegenstände tragen, oder Personen, die im Rollstuhl ohne Motor fahren, ein Motorrad, Fahrrad oder Moped fahren, einen Schlitten, Karren usw. fahren, wenn ihre Bewegung auf Gehwegen, Fußgänger- oder Fahrradwegen oder Straßenrändern Hindernisse für andere Teilnehmer schafft Bewegung, kann sich entlang der Fahrbahnkante in einer Reihe bewegen.

4.3

Außerhalb von Siedlungen sollten Fußgänger, die sich entlang der Bordsteinkante oder am Rand der Fahrbahn bewegen, auf die Bewegung von Fahrzeugen zugehen.

Personen, die im Rollstuhl ohne Motor am Bordstein oder am Rand der Fahrbahn entlang fahren und ein Motorrad, Moped oder Fahrrad fahren, müssen sich in Bewegungsrichtung der Fahrzeuge bewegen.

4.4

Nachts und bei unzureichender Sicht sollten Fußgänger, die sich auf der Straße oder am Straßenrand bewegen, hervorstechen und wenn möglich retroreflektierende Elemente an ihrer Oberbekleidung aufweisen, damit andere Verkehrsteilnehmer sie rechtzeitig erkennen können.

4.5

Die Bewegung von organisierten Personengruppen auf der Straße ist nur in Fahrtrichtung von Fahrzeugen in einem Konvoi von nicht mehr als vier Personen hintereinander zulässig, sofern der Konvoi in einer Fahrtrichtung nicht mehr als die Hälfte der Fahrbahnbreite einnimmt. Vordere und hintere Säulen mit einem Abstand von 10-15 m auf der linken Seite sollten von roten Fahnen begleitet werden und nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen - mit beleuchteten Lichtern: vorne - weiß, hinten - rot.

4.6

Organisierte Gruppen von Kindern dürfen nur auf Gehwegen und Fußgängerwegen und, falls nicht verfügbar, am Straßenrand in Bewegungsrichtung von Fahrzeugen in einem Konvoi fahren, jedoch nur bei Tageslicht und nur in Begleitung von Erwachsenen.

4.7

Fußgänger müssen die Fahrbahn an Fußgängerüberwegen, einschließlich unterirdischer und erhöhter, und bei Abwesenheit an Kreuzungen entlang von Gehwegen oder Bordsteinen überqueren.

4.8

Wenn es in der Sichtbarkeitszone keine Kreuzung oder Kreuzung gibt und die Straße nicht mehr als drei Fahrspuren für beide Richtungen hat, darf sie an Stellen, an denen die Straße in beiden Richtungen deutlich sichtbar ist, und nur nach dem Fußgänger rechtwinklig zum Fahrbahnrand überquert werden Stellen Sie sicher, dass keine Gefahr besteht.

4.9

An Orten, an denen der Verkehr reguliert ist, sollten Fußgänger von den Signalen des Verkehrsleiters oder der Ampel geleitet werden. An solchen Orten sollten sich Fußgänger, die keine Zeit haben, den Durchgang der Fahrbahn in eine Richtung abzuschließen, auf einer Sicherheitsinsel oder einer Linie befinden, die den Verkehrsfluss in entgegengesetzte Richtungen trennt, und wenn Abwesenheit - in der Mitte der Fahrbahn und kann den Übergang nur fortsetzen, wenn es durch das entsprechende Signal einer Ampel oder eines Verkehrsleiters erlaubt ist und die Entfernung sicherstellen aktuelle Bewegung.

4.10

Fußgänger sollten vor dem Betreten der Fahrbahn aufgrund stehender Fahrzeuge und Gegenstände, die die Sicht einschränken, sicherstellen, dass sich keine Fahrzeuge nähern.

4.11

Fußgänger müssen auf den Gehwegen, Landeplätzen und, wenn sie nicht anwesend sind, am Straßenrand auf das Fahrzeug warten, ohne Hindernisse für den Verkehr zu schaffen.

4.12

An Straßenbahnhaltestellen, die nicht mit Landeplätzen ausgestattet sind, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur von der Seite der Tür und erst nach dem Anhalten der Straßenbahn betreten.

Nach dem Aussteigen aus der Straßenbahn müssen Sie die Fahrbahn schnell verlassen, ohne anzuhalten.

4.13

Wenn sich ein Fahrzeug mit einem roten und (oder) blauen Blinklicht und (oder) einem speziellen Tonsignal nähert, sollten Fußgänger die Fahrbahn nicht überqueren oder sofort verlassen.

4.14

Fußgänger dürfen nicht:

a)Gehen Sie auf die Straße und stellen Sie nicht sicher, dass keine Gefahr für sich selbst und andere Teilnehmer der Bewegung besteht.
b)plötzlich rausgehen, raus auf die Straße, einschließlich des Fußgängerüberwegs;
c)unabhängigen, unbeaufsichtigten Erwachsenen den Ausstieg von Vorschulkindern auf der Straße zu ermöglichen;
d)Überqueren Sie die Fahrbahn außerhalb des Fußgängerüberwegs, wenn es eine Trennspur gibt oder die Straße vier oder mehr Fahrspuren für den Verkehr in beide Richtungen sowie an Orten hat, an denen Zäune installiert sind.
e)auf der Fahrbahn zu verweilen und anzuhalten, wenn dies nicht mit der Gewährleistung der Verkehrssicherheit verbunden ist;
d)Fahren Sie auf Autobahnen oder Autostraßen, mit Ausnahme von Fußgängerwegen, Parkplätzen und Rastplätzen.

4.15

Wenn ein Fußgänger in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, ist er verpflichtet, den Opfern mögliche Hilfe zu leisten, die Namen und Adressen von Augenzeugen aufzuschreiben, die Leiche oder die autorisierte Einheit der Nationalen Polizei über den Vorfall und die erforderlichen Informationen über sich selbst zu informieren und bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu sein.

4.16

Ein Fußgänger hat das Recht:

a)Vorteil beim Überqueren der Fahrbahn entlang der angegebenen unregulierten Fußgängerüberwege sowie bei einstellbaren Übergängen, wenn ein geeignetes Signal vom Verkehrsleiter oder der Ampel vorliegt;
b)Forderung von Exekutivbehörden, Eigentümern von Straßen, Wegen und Bahnübergängen, Bedingungen für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu schaffen.

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