Standards für Fahrzeit und Ruhe
Nicht kategorisiert

Standards für Fahrzeit und Ruhe

26.1
Spätestens 4 Stunden und 30 Minuten nach Fahrtantritt bzw. ab Beginn der nächsten Lenkzeit muss der Fahrer eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einlegen, danach darf dieser Fahrer die nächste Lenkzeit antreten. Die festgelegte Ruhepause kann in 2 oder mehr Teile geteilt werden, von denen der erste mindestens 15 Minuten und der letzte mindestens 30 Minuten dauern muss.

26.2
Die Fahrzeit darf nicht überschreiten:

  • 9 Stunden während eines Zeitraums von höchstens 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Fahrbeginns nach Beendigung der täglichen oder wöchentlichen Pause. Es ist zulässig, diese Zeit auf 10 Stunden zu erhöhen, jedoch nicht mehr als 2 Mal während einer Kalenderwoche.

  • 56 Stunden während der Kalenderwoche;

  • 90 Stunden für 2 Kalenderwochen.

26.3
Der Rest des Fahrers vom Fahren sollte kontinuierlich sein und sollte sein:

  • mindestens 11 Stunden für einen Zeitraum von höchstens 24 Stunden (tägliche Ruhezeit). Es ist zulässig, diese Zeit auf 9 Stunden zu verkürzen, jedoch höchstens dreimal während eines Zeitraums von höchstens sechs 3-Stunden-Zeiträumen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der wöchentlichen Ruhezeit.

  • mindestens 45 Stunden während eines Zeitraums von höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen ab dem Ende der wöchentlichen Ruhezeit (wöchentliche Ruhezeit). Es ist erlaubt, diese Zeit auf 24 Stunden zu reduzieren, jedoch nicht mehr als einmal während 2 aufeinanderfolgender Kalenderwochen. Der Zeitunterschied, um den die wöchentliche Ruhezeit vollständig verkürzt wird, muss innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderwochen nach dem Ende der Kalenderwoche liegen, in der die wöchentliche Ruhezeit verkürzt wurde.

26.4
Bei Erreichen der in Ziffer 26.1 und (oder) Absatz 26.2 von Ziffer XNUMX dieser Regeln festgelegten Frist für das Führen eines Fahrzeugs hat der Fahrer das Recht, die Fahrdauer des Fahrzeugs um die für das Fahren erforderliche Zeit unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf den nächstgelegenen Ort zu verlängern, wenn kein Parkplatz zum Ausruhen vorhanden ist Parken für die Ruhe, aber nicht mehr als:

  • für 1 Stunde - für den in Abschnitt 26.1 dieser Regeln genannten Fall;

  • für 2 Stunden - für den in Ziffer 26.2 Absatz XNUMX dieser Regeln genannten Fall.

Hinweis Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Personen, die Lastkraftwagen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3500 Kilogramm und Busse betreiben. Auf Ersuchen von Beamten, die befugt sind, die Aufsicht des Bundes im Bereich der Verkehrssicherheit durchzuführen, gewähren diese Personen Zugang zum Fahrtenschreiber und zur Fahrerkarte, die in Verbindung mit dem Fahrtenschreiber verwendet werden, und drucken auf Ersuchen dieser Beamten auch Informationen aus dem Fahrtenschreiber aus.

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