Bewegungsbeginn, Manövrieren
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Bewegungsbeginn, Manövrieren

geändert am 8. April 2020

8.1
Vor Fahrtantritt, Spurwechsel, Abbiegen (Abbiegen) und Anhalten ist der Fahrer verpflichtet, mit Lichtzeichen die Fahrtrichtung der entsprechenden Fahrtrichtung und bei Fehlen oder Defekt von Hand zu signalisieren. Bei der Durchführung eines Manövers dürfen keine Gefahren für den Verkehr sowie Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer entstehen.

Das Signal der Linkskurve (Drehung) entspricht dem zur Seite oder nach rechts gestreckten linken Arm, zur Seite gestreckt und am Ellbogen im rechten Winkel nach oben gebogen. Der rechte Blinker entspricht einem länglichen rechten Arm oder einem zur Seite gestreckten linken Arm, der am Ellbogen rechtwinklig nach oben gebogen ist. Das Bremssignal wird von einer angehobenen linken oder rechten Hand gegeben.

8.2
Die Signalisierung durch Richtungsanzeiger oder von Hand muss rechtzeitig vor dem Manöver erfolgen und unmittelbar nach Abschluss des Manövers anhalten (die Handsignalisierung kann unmittelbar vor dem Manöver abgeschlossen werden). Darüber hinaus sollte das Signal andere Teilnehmer der Bewegung nicht irreführen.

Die Signalisierung verschafft dem Fahrer keinen Vorteil und befreit ihn nicht von Vorsichtsmaßnahmen.

8.3
Beim Betreten der Straße aus dem angrenzenden Gebiet muss der Fahrer Fahrzeugen und Fußgängern, die sich darauf bewegen, und beim Verlassen der Straße Fußgängern und Radfahrern, deren Weg er kreuzt, Vorrang gewähren.

8.4
Beim Spurwechsel muss der Fahrer Fahrzeugen weichen, die sich auf dem Weg bewegen, ohne die Bewegungsrichtung zu ändern. Gleichzeitig muss der Fahrer auf der Fahrspur des Fahrzeugs dem Fahrzeug auf der rechten Seite weichen.

8.5
Vor dem Abbiegen nach rechts, links oder abbiegen muss der Fahrer im Voraus die entsprechende Extremposition auf der Fahrbahn einnehmen, die für die Bewegung in diese Richtung vorgesehen ist, es sei denn, am Eingang der Kreuzung, an der der Verkehr organisiert ist, wird abgebogen.

Befinden sich links Straßenbahngleise in derselben Richtung, die sich auf derselben Höhe wie die Fahrbahn befinden, müssen die Linkskurve und die Kehrtwende von diesen aus ausgeführt werden, es sei denn, die Zeichen 5.15.1 oder 5.15.2 oder die Markierung 1.18 schreiben eine andere Bewegungsreihenfolge vor. Dies sollte die Straßenbahn nicht stören.

8.6
Die Abbiegung muss so erfolgen, dass sich das Fahrzeug beim Verlassen der Fahrbahnkreuzung nicht auf der Gegenseite befindet.

Wenn Sie nach rechts abbiegen, sollte sich das Fahrzeug so nah wie möglich am rechten Straßenrand bewegen.

8.7
Wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Abmessungen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Anforderungen von Abschnitt 8.5 der Regeln abbiegen kann, darf es von diesen zurücktreten, sofern der Verkehr sicher ist und dies andere Fahrzeuge nicht beeinträchtigt.

8.8
Beim Abbiegen nach links oder außerhalb der Kreuzung ist der Fahrer eines spurlosen Fahrzeugs verpflichtet, entgegenkommenden Fahrzeugen und einer Straßenbahn in Fahrtrichtung Platz zu machen.

Wenn bei Kurvenfahrten außerhalb der Kreuzung die Breite der Fahrbahn nicht ausreicht, um von der äußersten linken Position aus zu manövrieren, darf sie vom rechten Rand der Fahrbahn (von der rechten Schulter aus) ausgeführt werden. In diesem Fall muss der Fahrer vorbeifahrenden und entgegenkommenden Fahrzeugen weichen.

8.9
In Fällen, in denen sich die Fahrzeugwege kreuzen und die Reihenfolge der Fahrten nicht in den Regeln festgelegt ist, muss sich der Fahrer der Straße nähern, zu der sich das Fahrzeug rechts nähert.

8.10
Wenn es eine Bremsspur gibt, muss der Fahrer, der abbiegen möchte, sofort die Spur auf diese Spur wechseln und die Geschwindigkeit nur auf dieser Spur verringern.

Befindet sich am Eingang der Straße eine Beschleunigungsspur, muss der Fahrer diese entlang fahren und die Spur auf die angrenzende Spur wechseln, um Fahrzeugen Platz zu machen, die sich auf dieser Straße bewegen.

8.11
Wenden ist verboten:

  • an Fußgängerüberwegen;

  • in Tunneln;

  • auf Brücken, Überführungen, Überführungen und unter ihnen;

  • an Bahnübergängen;

  • an Orten mit Straßensichtbarkeit in mindestens einer Richtung von weniger als 100 m;

  • an Orten von Haltestellen von Streckenfahrzeugen.

8.12
Das Rückwärtsfahren des Fahrzeugs ist zulässig, sofern dieses Manöver sicher ist und andere Bewegungsteilnehmer nicht beeinträchtigt. Falls erforderlich, sollte der Fahrer die Hilfe anderer suchen.

An Kreuzungen und an Orten, an denen das Wenden gemäß Abschnitt 8.11 der Regeln verboten ist, ist das Rückwärtsfahren verboten.

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