Verkehr in Wohngebieten
Nicht kategorisiert

Verkehr in Wohngebieten

geändert am 8. April 2020

17.1
In der Wohngegend, dh auf dem Territorium, dessen Ein- und Ausgänge mit den Schildern 5.21 und 5.22 gekennzeichnet sind, ist die Bewegung von Fußgängern sowohl auf den Bürgersteigen als auch auf der Fahrbahn gestattet. In einem Wohngebiet haben Fußgänger Vorrang, dürfen jedoch die Bewegung von Fahrzeugen nicht unnötig stören.

17.2
In Wohngebieten ist durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen das Fahren, Parken mit einem funktionierenden Motor sowie das Parken von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen außerhalb von speziell ausgewiesenen und mit Schildern und (oder) Markierungen gekennzeichneten Bereichen verboten.

17.3
Beim Verlassen des Wohngebiets müssen die Fahrer anderen Verkehrsteilnehmern weichen.

17.4
Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten auch für Hofflächen.

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