Verkehrsfahrzeuge mit speziellen Signalen
Nicht kategorisiert

Verkehrsfahrzeuge mit speziellen Signalen

3.1

Fahrer von betriebsbereiten Fahrzeugen, die einen dringenden Dienstauftrag ausführen, können von den Anforderungen der Abschnitte 8 (mit Ausnahme der Signale des Verkehrsleiters), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 26, 27 und Abschnitt 28.1 dieser Regeln abweichen Einschalten eines blinkenden hellblauen oder roten Blinkers und eines speziellen Tonsignals und Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Wenn die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer nicht weiter auf sich gezogen werden muss, kann das spezielle Tonsignal ausgeschaltet werden.

3.2

Wenn sich ein Fahrzeug mit einem blauen Blinklicht und (oder) einem speziellen Tonsignal nähert, müssen Fahrer anderer Fahrzeuge, die ein Bewegungshindernis darstellen können, diesem nachgeben und einen ungehinderten Durchgang des angegebenen Fahrzeugs (und der von ihm begleiteten Fahrzeuge) sicherstellen.

Bei Fahrzeugen, die sich in einem eskortierten Konvoi bewegen, müssen Abblendlichtscheinwerfer eingeschaltet sein.

Wenn in einem solchen Fahrzeug nur blaue und rote oder rote Blinklichter enthalten sind, müssen Fahrer anderer Fahrzeuge am rechten Rand der Fahrbahn (auf der rechten Straßenseite) anhalten. Auf einer Straße mit Trennungsspur muss diese Anforderung von Fahrern von Fahrzeugen erfüllt werden, die sich in die gleiche Richtung bewegen.

3.3

Wenn während der Begleitung eines Fahrzeugkonvois in einem vor dem Konvoi fahrenden Fahrzeug Blinklichter in Blau und Rot oder nur Rot eingeschaltet werden, muss das Fahrzeug durch die Blinklichter mit grünem oder blauem und grünem Blinklicht geschlossen werden, wonach die Bewegungseinschränkung anderer Fahrzeuge aufgehoben wird Mittel.

3.4

Es ist verboten, Fahrzeuge mit blinkenden blauen und roten Leuchtfeuern oder nur rot und grün oder blau und grün und den von ihnen begleiteten Fahrzeugen (Säulen) zu überholen und vorauszukommen sowie sich mit der Geschwindigkeit der Säule auf benachbarten Fahrspuren zu bewegen oder einen Platz in der Säule einzunehmen.

3.5

Bei Annäherung an ein stehendes Fahrzeug mit einem blauen Blinklicht und einem speziellen Tonsignal (oder ohne eingeschaltetes spezielles Tonsignal), das seitlich (in der Nähe der Fahrbahn) oder auf der Fahrbahn steht, muss der Fahrer die Geschwindigkeit auf 40 km / h reduzieren der Verkehrsleiter des entsprechenden Stoppsignals. Sie können nur mit Erlaubnis des Verkehrsleiters weiterfahren.

3.6

Einschalten eines orangefarbenen Blinklichts bei Fahrzeugen mit der Kennzeichnung "Kinder", bei Kraftfahrzeugen des Straßeninstandhaltungsdienstes während der Arbeit auf der Straße, bei großen und schweren Fahrzeugen, bei landwirtschaftlichen Maschinen, deren Breite 2,6 m überschreitet bietet ihnen Vorteile in der Bewegung und dient dazu, Aufmerksamkeit zu erregen und vor Gefahren zu warnen. Gleichzeitig dürfen Fahrer von Fahrzeugen des Straßeninstandhaltungsdienstes während der Straßenarbeiten von den Anforderungen der Verkehrszeichen (mit Ausnahme der Prioritätszeichen und -schilder 3.21, 3.22, 3.23), der Straßenmarkierungen sowie der Absätze 11.2, 11.5, 11.6, 11.7, 11.8, abweichen. 11.9, 11.10, 11.12, 11.13, Absätze "b", "c", "d" von Absatz 26.2 dieser Regeln, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Fahrer anderer Fahrzeuge dürfen ihre Arbeit nicht stören.

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