Zusätzliche Anforderungen für die Bewegung von Radfahrern und Mopedfahrern
Nicht kategorisiert

Zusätzliche Anforderungen für die Bewegung von Radfahrern und Mopedfahrern

geändert am 8. April 2020

24.1
Die Bewegung von Radfahrern über 14 Jahren muss entlang des Fahrrads, der Radwege oder der Fahrspur für Radfahrer erfolgen.

24.2
Erlaubte die Bewegung von Radfahrern über 14 Jahren:

am rechten Fahrbahnrand - in folgenden Fällen:

  • Es gibt kein Fahrrad und keine Radwege, keine Spur für Radfahrer oder es gibt keine Möglichkeit, sich auf ihnen zu bewegen.

  • Die Gesamtbreite des Fahrrads, des Anhängers oder der beförderten Ladung beträgt mehr als 1 m.

  • Die Bewegung der Radfahrer erfolgt in Säulen.

  • am Straßenrand - wenn es keine Rad- und Radwege, keine Fahrspur für Radfahrer gibt oder keine Möglichkeit besteht, sich auf ihnen oder am rechten Fahrbahnrand zu bewegen;

auf dem Bürgersteig oder Gehweg - in folgenden Fällen:

  • Es gibt kein Fahrrad und keine Radwege, keine Spur für Radfahrer oder es gibt keine Möglichkeit, sich entlang dieser zu bewegen, sowie am rechten Rand der Straße oder am Straßenrand.

  • Der Radfahrer begleitet den Radfahrer unter 14 Jahren oder trägt ein Kind unter 7 Jahren auf einem zusätzlichen Sitz, in einem Fahrradkinderwagen oder in einem Anhänger, der für die Verwendung mit einem Fahrrad ausgelegt ist.

24.3
Die Bewegung von Radfahrern im Alter von 7 bis 14 Jahren sollte nur auf Gehwegen, Fußgänger-, Fahrrad- und Radwegen sowie innerhalb der Fußgängerzonen erfolgen.

24.4
Die Bewegung von Radfahrern unter 7 Jahren sollte nur auf Gehwegen, Fußgänger- und Radwegen (seitlich für den Fußgängerverkehr) sowie innerhalb von Fußgängerzonen erfolgen.

24.5
Wenn sich Radfahrer in den in diesen Regeln vorgesehenen Fällen am rechten Rand der Fahrbahn entlang bewegen, dürfen sich Radfahrer nur in einer Reihe bewegen.

Die Bewegung einer Radfahrersäule in zwei Reihen ist zulässig, wenn die Gesamtbreite der Fahrräder 0,75 m nicht überschreitet.

Die Kolonne der Radfahrer muss bei einer einspurigen Fahrt in Gruppen zu 10 Radfahrern oder bei einer zweispurigen Fahrt in Gruppen zu 10 Paaren aufgeteilt werden. Um das Überholen zu erleichtern, sollte der Gruppenabstand 80 - 100 m betragen.

24.6
Wenn die Bewegung des Radfahrers entlang des Bürgersteigs, des Fußgängerwegs, des Straßenrandes oder innerhalb der Fußgängerzonen die Bewegung anderer gefährdet oder beeinträchtigt, muss der Radfahrer absteigen und sich an den Anforderungen dieser Regeln für den Fußgängerverkehr orientieren.

24.7
Mopedfahrer müssen sich in einer Reihe am rechten Rand der Fahrbahn entlang oder auf einer Fahrspur für Radfahrer bewegen.

Mopedfahrer am Straßenrand sind erlaubt, wenn dies Fußgänger nicht stört.

24.8
Radfahrern und Mopedfahrern ist verboten:

  • ein Fahrrad verwalten, ein Moped, ohne mindestens eine Hand am Steuer zu halten;

  • Fracht zu transportieren, deren Länge oder Breite mehr als 0,5 m über die Abmessungen hinausragt, oder Fracht, die das Management stört;

  • Passagiere befördern, wenn dies nicht in der Konstruktion des Fahrzeugs vorgesehen ist;

  • Kinder unter 7 Jahren zu transportieren, wenn keine speziell dafür ausgestatteten Plätze für sie vorhanden sind;

  • Biegen Sie links ab oder biegen Sie auf Straßen mit Straßenbahnverkehr und auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur ab, um in diese Richtung zu fahren (außer wenn die linke Fahrspur von der rechten Fahrspur zugelassen ist und mit Ausnahme von Straßen in Fahrradzonen).

  • Bewegen Sie sich auf der Straße ohne Helm (für Mopedfahrer).

  • Überqueren Sie die Straße an Fußgängerüberwegen.

24.9
Es ist verboten, Fahrräder und Mopeds sowie Fahrräder und Mopeds abzuschleppen, außer zum Ziehen eines Anhängers, der für die Verwendung mit einem Fahrrad oder Moped ausgelegt ist.

24.10
Bei Fahrten im Dunkeln oder bei schlechten Sichtverhältnissen wird Radfahrern und Mopedfahrern empfohlen, Objekte mit retroreflektierenden Elementen zu tragen und sicherzustellen, dass diese Objekte für Fahrer anderer Fahrzeuge sichtbar sind.

24.11
In der Fahrradzone:

  • Radfahrer haben Vorrang vor Kraftfahrzeugen und können sich auch über die gesamte Breite der Fahrbahn bewegen, die für die Bewegung in dieser Richtung vorgesehen ist, vorbehaltlich der Anforderungen der Absätze 9.1 (1) - 9.3 und 9.6 - 9.12 dieser Vorschriften;

  • Fußgänger dürfen die Fahrbahn überall überqueren, vorbehaltlich der Anforderungen der Absätze 4.4 - 4.7 dieser Regeln.

Zurück zum Inhalt

Kommentar hinzufügen