Zusätzliche Anforderungen für die Bewegung von Pferdewagen sowie für das Fahren von Tieren
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Zusätzliche Anforderungen für die Bewegung von Pferdewagen sowie für das Fahren von Tieren

geändert am 8. April 2020

25.1
Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, dürfen einen Pferdewagen (Schlitten) fahren, Packer packen, Tiere oder Herden reiten, wenn sie auf Straßen fahren.

25.2
Pferdewagen (Schlitten), Reit- und Lasttiere sollten sich nur in einer Reihe bewegen, möglicherweise nach rechts. Straßenverkehr ist zulässig, wenn dies Fußgänger nicht beeinträchtigt.

Kolonnen von Pferdegespannen (Schlitten), Reit- und Lasttieren müssen bei der Fahrt entlang der Fahrbahn in Gruppen von 10 Reit- und Lasttieren und 5 Karren (Schlitten) eingeteilt werden. Um das Überholen zu erleichtern, sollte der Gruppenabstand 80 - 100 m betragen.

25.3
Der Fahrer der Pferdekutsche (Schlitten) muss das Tier unter dem Zaumzeug führen, wenn er auf der Straße vom angrenzenden Gebiet oder von einer Nebenstraße an Orten mit eingeschränkter Sicht fährt.

25.4
Tiere auf der Straße sollten normalerweise tagsüber destilliert werden. Die Fahrer sollten die Tiere so nah wie möglich an den rechten Straßenrand lenken.

25.5
Wenn Tiere durch die Eisenbahn laufen, sollte die Herde in Gruppen mit einer solchen Anzahl eingeteilt werden, dass unter Berücksichtigung der Anzahl der Fahrer ein sicherer Lauf jeder Gruppe gewährleistet ist.

25.6
Fahrer von Pferdewagen (Schlitten), Packfahrer, Packtiere und Vieh sind verboten:

  • Tiere ohne Aufsicht auf der Straße lassen;

  • Tiere durch Eisenbahnen und Straßen außerhalb speziell ausgewiesener Orte sowie im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen zu fahren (ausgenommen Viehfahrten auf verschiedenen Ebenen);

  • Tiere mit Asphalt- und Zementbetonpflaster auf andere Weise entlang der Straße zu fahren.

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