Abschleppen von Kraftfahrzeugen
Nicht kategorisiert

Abschleppen von Kraftfahrzeugen

geändert am 8. April 2020

20.1
Das Abschleppen an einer starren oder flexiblen Anhängerkupplung sollte nur durchgeführt werden, wenn der Fahrer ein abgeschlepptes Fahrzeug fährt, es sei denn, die starre Anhängerkupplung stellt sicher, dass das abgeschleppte Fahrzeug dem abgeschleppten Fahrzeug geradeaus folgt.

20.2
Beim Abschleppen an einer flexiblen oder starren Anhängerkupplung ist es verboten, Personen in einem gezogenen Bus, Oberleitungsbus und in der Karosserie eines gezogenen Lastwagens zu transportieren, und beim Abschleppen mit Teillast ist es verboten, dass sich Personen in der Kabine oder der Karosserie befinden einem gezogenen Fahrzeug sowie in der Karosserie eines Zugfahrzeugs.

20.2 (1).
Beim Abschleppen müssen Abschleppfahrzeuge von Fahrern gefahren werden, die das Recht haben, Fahrzeuge 2 Jahre oder länger zu fahren.

20.3
Beim Abschleppen an einer flexiblen Anhängerkupplung muss der Abstand zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug innerhalb von 4–6 m liegen, und beim Abschleppen an einer starren Anhängerkupplung darf er nicht mehr als 4 m betragen.

Ein flexibler Link muss gemäß Ziffer 9 der Allgemeinen Bestimmungen gekennzeichnet sein.

20.4
Abschleppen ist verboten:

  • Fahrzeuge ohne Lenkung ** (Abschleppen mit Teillastmethode ist erlaubt);

  • zwei oder mehr Fahrzeuge;

  • Fahrzeuge mit inaktivem Bremssystem **wenn ihre tatsächliche Masse mehr als die Hälfte der tatsächlichen Masse des Zugfahrzeugs beträgt. Bei einem geringeren tatsächlichen Gewicht ist das Abschleppen solcher Fahrzeuge nur auf einer starren Kupplung oder nach der Methode der Teillast zulässig;

  • Zweiradmotorräder ohne Seitenanhänger sowie solche Motorräder;

  • auf Schneeregen auf einer flexiblen Kupplung.

** Ungültige Systeme sind solche, die es dem Fahrer nicht ermöglichen, das Fahrzeug anzuhalten oder während der Fahrt zu manövrieren, selbst bei einer Mindestgeschwindigkeit.

Zurück zum Inhalt

Kommentar hinzufügen