Die Verwendung von speziellen Signalen.
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Die Verwendung von speziellen Signalen.

geändert am 8. April 2020

Die Liste der staatlichen Stellen, an deren Fahrzeugen spezielle Signale angebracht sind, wird durch Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation vom 19.05.2012 Nr. 635 genehmigt.

3.1
Fahrer von Fahrzeugen mit eingeschaltetem blauen Rundumkennzeichen, die eine dringende behördliche Aufgabe erfüllen, können von den Anforderungen der §§ 6 (mit Ausnahme der Signale des Verkehrsleiters) und 8 - 18 dieser Ordnung, Anlage 1 (Verkehrszeichen) und abweichen 2 (Straßenmarkierungen) zu diesen Regeln, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

Um einen Vorteil gegenüber anderen Bewegungsteilnehmern zu erzielen, müssen Fahrer solcher Fahrzeuge ein blaues Blinklicht und ein spezielles Tonsignal einschalten. Sie können die Priorität nur nutzen, indem sie sicherstellen, dass sie nachgeben.

Das gleiche Recht genießen Fahrer von Fahrzeugen, die von Fahrzeugen begleitet werden, die auf den Außenflächen spezielle kolorografische Schemata mit blinkenden blauen und roten Blinklichtern und einem speziellen Tonsignal aufweisen, in Fällen, die durch diese Klausel festgelegt sind. Bei begleiteten Fahrzeugen müssen die Abblendlichter eingeschaltet sein.

Bei Fahrzeugen der Staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation, des Bundessicherheitsdienstes der Russischen Föderation, des Bundessicherheitsdienstes der Russischen Föderation und der Militärautoinspektion kann neben einem blauen Blinklicht auch ein rotes Blinklicht eingeschaltet werden.

3.2
Bei Annäherung an ein Fahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und einem speziellen Tonsignal muss der Fahrer nachgeben, um einen ungehinderten Durchgang des angegebenen Fahrzeugs zu gewährleisten.

Bei der Annäherung an ein Fahrzeug mit speziellen kolorografischen Schemata an den Außenflächen mit blinkenden blauen und roten Blinklichtern und einem speziellen Tonsignal müssen die Fahrer nachgeben, um einen ungehinderten Durchgang des angegebenen Fahrzeugs sowie des von ihm begleiteten Fahrzeugs (begleitete Fahrzeuge) zu gewährleisten.

Es ist verboten, ein Fahrzeug zu überholen, dessen Außenflächen mit einem blauen Blinklicht und einem speziellen Tonsignal versehen sind.

Es ist verboten, ein Fahrzeug mit speziellen kolorografischen Schemata auf den Außenflächen mit blinkenden blauen und roten Blinklichtern und einem speziellen Tonsignal sowie dem dazugehörigen Fahrzeug (begleitete Fahrzeuge) zu überholen.

3.3
Bei Annäherung an ein stehendes Fahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht muss der Fahrer langsamer fahren, um bei Bedarf sofort anhalten zu können.

3.4
In den folgenden Fällen sollte bei Fahrzeugen ein gelbes oder orangefarbenes Blinklicht aktiviert werden:

  • Bau, Reparatur oder Instandhaltung von Straßen, Beladen von beschädigten, fehlerhaften und fahrenden Fahrzeugen;

  • die Bewegung großer Fahrzeuge sowie den Transport von explosiven, brennbaren, radioaktiven und giftigen Stoffen mit hoher Gefährdung;

  • Begleitung schwerer und (oder) großer Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern;

  • Begleitung organisierter Radfahrergruppen bei Schulungsveranstaltungen auf öffentlichen Straßen;

  • organisierter Transport einer Gruppe von Kindern.

Wenn das gelbe oder orangefarbene Blinklicht leuchtet, hat dies keinen Vorteil für die Bewegung und dient dazu, andere Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr zu warnen.

3.5
Fahrer von Fahrzeugen mit eingeschalteter gelber oder oranger Rundumleuchte dürfen bei Straßenbau-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, beim Beladen beschädigter, gestörter und fahrender Fahrzeuge von den Anforderungen der Verkehrszeichen (außer Zeichen 2.2, 2.4 - 2.6 

, 3.11 - 3.14 

, 3.17.2 , 3.20 ) und Straßenmarkierungen sowie die Absätze 9.4 - 9.8 und 16.1 dieser Vorschriften, vorbehaltlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Fahrer großer Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die große und (oder) schwere Fahrzeuge mit eingeschaltetem gelben oder orangefarbenen Blinklicht begleiten, können von den Anforderungen der Straßenmarkierung abweichen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

3.6
Fahrer von Fahrzeugen von Bundespostorganisationen und Fahrzeugen, die Bareinnahmen und (oder) wertvolle Güter befördern, dürfen nur dann ein weißes Mondlichtblinklicht und ein spezielles Tonsignal enthalten, wenn sie diese Fahrzeuge angreifen. Das blinkende Licht einer weiß-mondfarbenen Farbe bietet keinen Vorteil bei der Bewegung und dient dazu, die Aufmerksamkeit von Polizisten und anderen Personen auf sich zu ziehen.

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